Im verhandelten Fall hatte der Zulassungsausschuss einem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) die eineinhalb Jahre zuvor erteilte Zulassung entzogen, da das MVZ seine Räumlichkeiten wegen Umbauarbeiten nicht bezogen hatte. Die Ärzte des MVZ hatten ihre vertragsärztliche Tätigkeit stattdessen in ihren bisherigen Praxen weiter betrieben. Diese befanden sich in derselben Stadt. Gegenüber dem Zulassungsausschuss gab die Beschwerdeführerin an, ihre Tätigkeit als MVZ aufgenommen zu haben. Sie rechnete die ärztlichen Leistungen unter der entsprechenden Betriebsstättennummer ab. Als der Zulassungsausschuss davon erfuhr, entzog er dem MVZ die Zulassung gemäß § 19 Abs. 3 Ärzte-ZV und wegen Täuschung. Die Sozialgerichte bis hin zum Bundessozialgericht (BSG) bestätigten die Zulassungsentziehung.
Das BVerfG urteilte jedoch, dass der Normgeber mit dieser Regelung seine eingeräumte Ermächtigungskompetenz überschritten hat. § 19 Abs. 3 Ärzte-ZV trifft zwar Regelungen zum Ende der Zulassung bei Nichtaufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit für von Zulassungsbeschränkungen betroffene Planungsbereiche und damit zur „Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung“. Es handelt sich dabei aber nicht um eine Vorschrift, die lediglich „das Nähere“ über die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung regelt. Das Urteil des Bundessozialgerichts und alle vorangegangenen Entscheidungen verletzen daher die Grundrechte der Beschwerdeführerin (Freiheit der Berufsausübung), so das BVerfG. Die Entscheidungen wurden daher aufgehoben und die Sache an das BSG zurückverwiesen. Die Frage, ob dem MVZ die Zulassung wegen Täuschung zu entziehen sei, beantwortete das BVerfG nicht: Diese Entscheidung bleibt den Sozialgerichten überlassen.
BVerfG, 26.9.2016, Az. 1 BvR 1326/15