Zwei Elternpaare wollten erreichen, dass ihre jeweils einjährigen Kinder bis zu einer endgültigen Entscheidung auch ohne Impfung eine Kita besuchen dürfen.
Gesetzlich ist vorgeschrieben, dass Kinder in Kitas und auch Schulen gegen die hochansteckende Virusinfektion geimpft sein müssen. Nicht geimpfte Kinder sollen vom Kitabesuch ausgeschlossen werden. In Schulen ist das wegen der Schulpflicht nicht möglich, die Schulleitungen sollen aber das Gesundheitsamt informieren.
Den Eltern von nicht geimpften Kindern drohen Bußgelder. Ausnahmen sind nur möglich, wenn eine Unverträglichkeit gegen den Masernimpfstoff mit einem Attest nachgewiesen werden kann. Die Impfpflicht gilt auch für das Personal in Kitas, Schulen und Gemeinschaftseinrichtungen sowie für Bewohner von Flüchtlingsunterkünften.
Das Bundesverfassungsgericht wog für seinen Beschluss über die Eilanträge die Folgen der möglichen Entscheidungen gegeneinander ab. Die Richter kamen dabei zu dem Schluss, dass das Interesse einer Kitabetreuung für Kinder ohne Impfung gegenüber der Abwehr infektionsbedingter Risiken für Gesundheit und Leben vieler Menschen zurücktreten müsse.
Bei einem Erlass der beantragten einstweiligen Anordnungen wären „grundrechtlich geschützte Interessen einer großen Anzahl Dritter von hohem Gewicht betroffen“, erklärte das Gericht. Die grundsätzliche Impfpflicht diene dem besseren Schutz vor Maserninfektionen. Die Impfungen sollten auch die Weiterverbreitung der Krankheit in der Bevölkerung verhindern. Damit könnten auch Menschen geschützt werden, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden könnten.
Ziel des Gesetzes sei der Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit. Dazu sei der Staat prinzipiell angehalten, erklärten die Richter. Zwar könne sich das Gesetz im Hauptverfahren noch als verfassungswidrig herausstellen. Dennoch seien die Nachteile dadurch nicht größer als die Nachteile, wenn das Gesetz vorläufig verhindert und sich später doch als verfassungsgemäß erweisen würde.
Bundesverfassungsgericht, 11.5.2020, Az. 1 BvR 469/20 und 1 BvR 470/20