So kam es zur Entscheidung: Im Allgäu war ein halber Vertragsarztsitz für die Gruppe der fachärztlich tätigen Internistinnen und Internisten mit Schwerpunkt Rheumatologie zu besetzen. Die Zulassungsgremien erteilten einem Internisten die Zulassung. Beworben hatte sich aber auch ein MVZ, das auch die Genehmigung zur Anstellung eines Arztes oder einer Ärztin beantragt hatte. Einzige Gesellschafterin des MVZ ist eine GmbH, die nicht ärztliche Dialyseleistungen erbringt.
Auf den Widerspruch des MVZ begründete der Zulassungsausschuss seine Auswahl damit, dass ein nicht ärztliches MVZ nachrangig zu behandeln sei. Die Vorschrift aus § 103 SGB V legt fest, „dass bei der Auswahl des Praxisnachfolgers ein medizinisches Versorgungszentrum, bei dem die Mehrheit der Geschäftsanteile und der Stimmrechte nicht bei Ärzten liegt, die in dem medizinischen Versorgungszentrum als Vertragsärzte tätig sind, gegenüber den übrigen Bewerbern nachrangig zu berücksichtigen ist“. Das MVZ klagte und war vor dem BSG erfolgreich.
Das Gericht vertrat die Ansicht, dass schon ihrem Wortlaut nach die Nachrangregelung „allein für die Auswahl des Praxisnachfolgers im Nachbesetzungsverfahren“ gelte. In einem Auswahlverfahren wegen partieller Entsperrung eines Planungsbereichs sei dies „nicht anwendbar“. Eine vom Gesetzgeber übersehene „planwidrige Regelungslücke“ bestehe hier nicht. In dem gesamten Gesetzgebungsverfahren sei es um Vorgaben für die Nachbesetzung gegangen. Hinweise, dass der Gesetzgeber einen weiteren Anwendungsbereich gewollt habe, gebe es nicht. Im Streitfall muss daher nun der Berufungsausschuss in Bayern neu über die Sitzvergabe entscheiden.
BSG, 25.10.2023, Az. B 6 KA 26/22 R