Berufsrecht Entzug der Approbation muss bei Strafzumessung berücksichtigt werden

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Ist der Widerruf der ärztlichen Approbation wahrscheinlich, so muss dies im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt werden. Wird dieser Umstand nicht erörtert, ist die Entscheidung über die Strafhöhe angreifbar. Ist der Widerruf der Approbation unwahrscheinlich, muss dies nicht berücksichtigt werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm hervor.

Ein Arzt war aufgrund des Todes eines Patienten infolge eines Behandlungsfehlers vom Amtsgericht Gütersloh wegen fahrlässiger Tötung zu einer Bewährungsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt worden. Das Landgericht Bielefeld bestätigtediese Entscheidung. Nunmehr hatte dasOLG über den Fall zu entscheiden. Dabei ging es unter anderem um die Frage, ob die Möglichkeit des Widerrufs der ärztlichen Approbation im Rahmen der Strafzumessung habe erörtert werden müssen.

Das OLG war der Ansicht, dass die Nichterörterung der Möglichkeit des Widerrufs der ärztlichen Approbation nicht zu beanstanden sei. Denn dass der Widerruf der Approbation hier droht, sei unwahrscheinlich. Nach den Feststellungen sei der Angeklagte nach wie vor als Arzt tätig. Würde von der zuständigen Behörde ernsthaft ein Widerruf erwogen, so wäre es naheliegend gewesen, das Ruhen der Approbation anzuordnen. Disziplinarische Vorermittlungen seien hier aber nicht ersichtlich.

 

OLG Hamm, 9.11.2023, Az. III 3 ORs 60/23