Danach ist grundsätzlich ein Freiberufler-MVZ in der Rechtsform einer GmbH zulassungsfähig, auch wenn die Tätigkeit eines Arzt-Gesellschafters in einem MVZ stärkeren Bindungen unterliegt als bei der Zulassung in eigener Praxis. Wenn der Arzt allerdings wie ein Angestellter im MVZ tätig wird, übt er keine Tätigkeit als Vertragsarzt im MVZ mehr aus. Die Abgrenzung erfolgt unter Heranziehung der Merkmale des § 23 a der Musterberufsordnung-Ärzte beziehungsweise der in der Regel gleichlautenden Berufsordnungen der einzelnen Ärztekammern.
Die Vertragsärzte, die in der GmbH beruflich tätig sind, müssen danach auch Gesellschafter der Betreiber-GmbH sein. Auf deren Geschicke müssen sie Einfluss nehmen können. Die Gesellschaft muss verantwortlich von einem Arzt geführt werden und Ärzte müssen die Mehrheit der Gesellschafter stellen.
Ferner ist darauf hinzuweisen, dass in dieser Konstellation – anders als bei einem Angestelltensitz – kein Nachbesetzungsrecht des MVZ besteht, wenn der Vertragsarzt ausscheidet. In diesem Falle muss der Sitz ausgeschrieben und über den Zulassungsausschuss neu vergeben werden.
BSG, 29.11.2017, A.: B 6 KA 31/16 R