Härtefall Frist zur Nachbesetzung im MVZ kann verlängert werden

NürnbergRechtliches

Ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) hat ein Jahr Zeit, für eine frei gewordene ärztliche Anstellung von einem Viertel eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger zu finden, sodass der Zulassungsausschuss entsprechend nachbesetzen kann. Allgemein beträgt diese Frist nur sechs Monate. Weil Nachfolger für Viertelstellen aber schwer zu finden sind, beträgt die Frist ein Jahr. Die Einjahresfrist kann in Härtefällen sogar noch verlängert werden. Das hat das Sozialgericht (SG) Nürnberg entschieden.

Folgender Sachverhalt führte zur Entscheidung: Ein hausärztliches MVZ stellte unter anderem eine Ärztin mit einer Viertelstelle an. Diese verließ das MVZ Ende 2020. Der Zulassungsbezirk ist gesperrt. Erst Anfang 2022 fiel dies dem MVZ auf und es beantragte die Nachbesetzung der Viertelstelle beim Zulassungsausschuss. Der Zulassungsausschuss wies dieses Ansinnen zurück, da der Antrag zu spät erfolgt sei. Dagegen klagte das MVZ, aber ohne Erfolg.

Nach Ansicht des Gerichts war die Klage zwar als unbegründet abzuweisen. Der Zulassungsausschuss habe richtig entscheiden. Auch Viertelstellen können nicht unbegrenzt freigelassen werden und im Interesse der Versorgung der Patientinnen und Patienten sollen diese auch zeitnah nachbesetzt werden. Die Nachbesetzung von Viertelstellen sei aber erfahrungsgemäß schwieriger als die Nachbesetzung halber oder ganzer Stellen. Es sei schlicht nicht so einfach, innerhalb von sechs Monaten einen qualifizierten und geeigneten Nachfolger für eine Stelle mit einer Arbeitszeit von nur rund zehn Stunden pro Woche zu finden. Bei nachzubesetzenden Viertelarztstellen in MVZ dürfe der zeitliche Zusammenhang zwischen dem Ausscheiden des Arztes und der Nachbesetzung der Stelle daher grundsätzlich ein Jahr betragen.

Das MVZ könne darüber hinaus diese Frist sogar verlängern lassen, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt seien:

  • Das MVZ unternehme ernsthafte und aussichtsreiche Bemühungen zur Nachbesetzung und
  • das MVZ lege vor Ablauf eines Jahres ab Freiwerden der Viertelarztstelle Nachweise vor, warum trotz bislang erfolgloser Nachbesetzungsbemühungen zeitnah noch mit einer Nachbesetzung im Beschäftigungsumfang von einem Viertel gerechnet werden könne.

 

SG Nürnberg, 1.8.2024, Az. S 13 KA 1/23