Im verhandelten Fall hatten die Mieter zweier Wohnungen gegen ihren Vermieter mit der Begründung geklagt, ihre Wohnungen seien nicht angemessen gedämmt. Somit bestünde in der kalten Jahreszeit die Gefahr, dass sich Schimmel bilden könnte. Der BGH beurteilte dies jedoch anders. Die Bauvorschriften, die zum Zeitpunkt der Errichtung der Gebäude gegolten haben, seien eingehalten worden. Bei den betroffenen Wohnungen – erbaut 1968 und 1971 – sei nach den damals geltenden Richtlinien keine Wärmedämmung vorgeschrieben gewesen. Anspruch auf Mietminderung und Mängelbeseitigung bestünde darüber hinaus lediglich dann, wenn eine Mietwohnung auch tatsächliche Mängel aufweise. Die bloße Gefahr, dass Mängel auftreten könnten, sei für eine Mietminderung nicht ausreichend, urteilten die Richter.
Mit dem Urteil stellt sich der BGH gegen die Entscheidung der Vorinstanz. Das Landgericht Lübeck hatte der Klage der Mieter noch stattgegeben und ihnen ein Recht auf die Einhaltung eines zeitgemäßen Mindeststandards beim Wohnen zugesprochen.
BGH 5.12.2018, Az. VIII ZR 271/17 und VIII ZR 67/18