Für den Fall einer Zuwiderhandlung setzten die Richter ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro fest.
Bei dem Kläger handelt es sich um einen niedergelassenen Kieferorthopäden, der bei Google vergeblich die Streichung einer „Ein-Sterne-Bewertung“ gefordert hatte. Diese erschien auch beim Kartendienst Google Maps. Ein unbekannter Nutzer hatte eine negative „Ein-Sterne-Bewertung“ abgegeben, ohne diese per Kommentar zu begründen. Als Nutzernamen verwendete er den Namen des Arztes, den er bewertete. Der Arzt geht davon aus, dass die schlechte Bewertung nicht von einem Patienten stammt. Er sieht diese als geschäftsschädigend sowie als Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte an und forderte Google deshalb zur Löschung auf. Google lehnte dies mit der Begründung ab, dass es sich bei der Bewertung um eine geschützte Meinungsäußerung handle.
Das beurteilte das LG anders. Zwar sehen auch die Richter in der kommentarlosen Bewertung mit nur einem Stern eine Meinungsäußerung. Für zulässig halten sie diese aber nicht, zumal die negative Bewertung auch die angezeigte Durchschnittsbewertung beeinflusst. Nach Ansicht der Richter stellte die Bewertung eine Mischung aus Wertung und Tatsachenbehauptung dar. Sie verneinten aber eine Tatsachengrundlage. Und eine schlechte Bewertung ohne Tatsachengrundlage stellt nach Ansicht des LG „letztlich immer eine Persönlichkeitsrechtsverletzung dar“.
Auch weil der Kommentator ausgerechnet den Namen des Arztes für die Abgabe der Bewertung nutzte, halten die Richter die Bewertung für geeignet, das Ansehen des Arztes und seiner Dienstleistung negativ zu beeinflussen. Bei der Abwägung zwischen dem Interesse des Arztes an Schutz seiner sozialen Anerkennung und Berufsehre einerseits und dem Interesse von Google an der Kommunikation dieser Meinung andererseits stellen die Richter darauf ab, dass der Nutzer, der unter dem Namen des Arztes die Bewertung abgegeben hat, kein Patient des klagenden Arztes war. Das hatte der Arzt behauptet und Google hat es nicht widerlegt. Das LG sieht aber eine sekundäre Beweislast, weil das Internetunternehmen Kontakt zu dem – ihm durch Angabe von Namen und Mail-Adresse bekannten – Nutzer hätte aufnehmen können, um darzulegen, dass es eine Tatsachengrundlage für die Bewertung gab, er zum Beispiel erfolglos versucht hat, einen Termin zu vereinbaren.
LG Lübeck, 16.6.2018, Az. I O 59/17