Unter dem Deckmantel seiner ärztlichen Zulassung hatte der Arzt Cannabisprodukte verordnet, obwohl er die „Patienten“ zuvor nicht einmal untersucht hatte. Seine Leistungen rechnete er nicht nach der Gebührenordnung für Ärzte, sondern gegen unmittelbare Barzahlungen ab. Für die Erstverschreibung erhielt er 120 Euro, ab 2018 jeweils 150 Euro. Insgesamt erzielte er Erlöse in Höhe von 47.740 Euro.
Dafür hatte ihn das LG München wegen des gewerbsmäßigen Verschreibens von Betäubungsmitteln entgegen § 13 Abs. 1
Betäubungsmittelgesetz (BMtG) in 539 Fällen verurteilt. Darüber hinaus hatte das LG gegen den Arzt die Einziehung von Taterträgen in Höhe von 47.740 Euro angeordnet. Der Mann erhielt auch für die Dauer von drei Jahren ein beschränktes Berufsverbot. Er habe seine Pflichten als Arzt grob verletzt. Denn die unkontrollierte Verschreibung von Cannabis sei „grundsätzlich geeignet, erhebliche Gesundheitsgefahren für die Empfänger der Rezepte hervorzurufen“, so das
Gericht. Der Arzt habe sich mit der Droge eine „dauerhafte Einnahmequelle“ verschaffen wollen. Zugunsten des geständigen Angeklagten wertete das Gericht, dass der Arzt freiwillig auf seine Approbation verzichtet hat.
Der BGH hat sich noch einmal mit dem Fall befasst, weil der Arzt Revision eingelegt hatte. Die Richterinnen und Richter bestätigten aber die Ansicht des LG München.Das Gesetz erlaubt eine Verschreibung von Cannabisprodukten nur, wenn medizinische Gründe vorliegen und eine alternative Behandlung nicht infrage kommt. Die Ausführungen des LG seien beanstandungslos, es seien keine Rechtsfehler erkennbar. DieRevision des Arztes sei damit im Ergebnis unbegründet.
BGH, 20.3.2023, Az. 1 StR 266/22