In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall stritten sich ein Arzt und die Kassenärztliche Vereinigung (KV), ob im Falle einer Reduzierung des Versorgungsauftrags auf die Hälfte auch die Fallzahlen zu halbieren sind, die der Berechnung des RLV zugrunde gelegt werden.
Der klagende Chirurg war seit 2001 im Bezirk der beklagten KV zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Seine Fallzahlen erreichten nur etwa ein Drittel des Fachgruppendurchschnitts. Zum Quartal 4/2012 reduzierte er seinen Versorgungsauftrag auf die Hälfte. Der dadurch frei gewordene halbe Vertragsarztsitz wurde durch einen anderen Arzt nachbesetzt. Die KV verringerte die Fallzahlen, die dem RLV des Klägers in den Quartalen 4/2012 bis 3/2013 zugrunde gelegt wurden, ebenfalls auf die Hälfte. Weil das RLV auf der Grundlage der Fallzahlen der entsprechenden Vorjahresquartale (4/2011 bis 3/2012) gebildet wurde, ergaben sich für dessen RLV im ersten Jahr nach der Reduzierung des Versorgungsauftrags Fallzahlen von lediglich circa ein Sechstel des Fachgruppendurchschnitts.
Der Kläger beantragte, der Bemessung des RLV ab dem Quartal 1/2013 nicht die halben, sondern die vollen Fallzahlen des entsprechenden Vorjahresquartals zugrunde zu legen. Diesen Antrag lehnte die Beklagte ab. Der Kläger machte geltend, dass er mit der Halbierung seines Versorgungsauftrags auf die bereits zuvor unterdurchschnittlichen Fallzahlen reagiert habe. Unter diesen Umständen sei die KV nicht berechtigt, die ohnehin niedrigen Fallzahlen des Vorjahresquartals im Hinblick auf die Reduzierung des Versorgungsauftrag noch einmal zu halbieren.
Dieser Ansicht schloss sich nun auch der BSG an und rügt, dass die KV nach dem Verzicht des Klägers auf die Hälfte seines Versorgungsauftrags die Zahl der für das RLV relevanten Fälle halbiert hat. Der Bemessung des RLV ist vielmehr die volle Fallzahl des Arztes im entsprechenden Quartal des Vorjahres zu Grunde zu legen.
BSG, 24.10.2018, Az. B 6 KA 28/17 R