Folgender Sachverhalt lag vor: Ein Preisvergleichsportal für augenärztliche Leistungen warb damit, dass es „Top Ärzte mit günstigen Preisen“ im vom Nutzer eingegebenen Ort vergleichen könne. Es erstellte auch das jeweilige Ärzteprofil. Dafür zahlten die Ärzte ein Entgelt. Sie zahlten aber auch eine Provision für den Fall, dass ein Behandlungsvertrag zustande kam.
Die klagende Wettbewerbszentrale hatte verschiedene Aussagen als irreführend beanstandet, unter anderem die Aussage „Wir haben immer die besten Preise unserer Ärzte“. Der Hinweis auf „die besten Preise“ entspräche nicht den Vorgaben der Gebührenordnung, da Ärzte ihre Gebühren nach Abschluss der Behandlung und nach sachlich-medizinischen Kriterien berechnen müssen. Die Klägerin beanstandete auch den Hinweis auf „handverlesene Anbieter“, weil er – nach Auffassung der Klägerin unzutreffend – den Eindruck einer vorherigen qualitativen Auswahl erweckt. Das Preisvergleichsportal hatte zu diesen beiden Aussagen eine Unterlassungserklärung abgegeben.
Vor dem Landgericht wurde nur noch darum gestritten, ob der fehlende Hinweis auf den werblichen Charakter der Einträge wettbewerbswidrig sei. Die Pflicht, Werbung entsprechend zu kennzeichnen, bestehe aufgrund verschiedener wettbewerbsrechtlicher Vorschriften. Die Wettbewerbszentrale war der Ansicht, dass es für den Nutzer eines Portals wichtig ist, zu wissen, wer die öffentlich zugänglich gemachten Informationen finanziert. Dagegen vertrat das Vergleichsportal auf dem Standpunkt, ob und inwiefern die Werbung finanziert werde, sei für den Verbraucher irrelevant.
Das Landgericht teilte die Meinung der Klägerin. Für den Verbraucher sei es gerade bei einem Vergleichsportal interessant zu erfahren, dass es Provisionsvereinbarungen gebe, weil es auf der Hand liege, dass die Tatsache von Provisionszahlungen Einfluss auf Inhalt und gegebenenfalls Neutralität der Bewertung haben könnte. Auch sei es für den Nutzer eines Vergleichsportals, der einen Marktüberblick erwarte, wichtig zu erfahren, dass es sich bei den aufgelisteten Ärzten aus seinem räumlichen Umfeld keinesfalls um sämtliche Ärzte handele, die die Dienstleistung anböten. Der Klage wurde stattgegeben.
LG Berlin, 9.11.2017, Az. 52 O 15/17