Eine gemeinnützige Firma zur Luftrettung klagte im Jahr 2016 vor dem Sozialgericht (SG) Stuttgart gegen einen Bescheid der Deutschen Rentenversicherung (DRV). Die DRV war der Ansicht, dass der Notarzt eine abhängige Beschäftigung ausgeübt habe. Die Luftrettungsfirma sah das anders. Das SG gab der Firma recht. Der Notarzt habe seine Tätigkeit im Rahmen der Luftrettungseinsätze selbstständig ausgeübt. Gegen diese Entscheidung legte die DRV Berufung ein. Das LSG entschied zu Gunsten der DRV.
Nach Ansicht der Richter nutzte der Notarzt den Rettungshubschrauber der Firma, der von einem bei der Firma beschäftigten Piloten gesteuert wurde, und die sich darin befindende notfallmedizinischen Ausstattung. Auch arbeitete der Notarzt mit dem Rettungsdienstpersonal zusammen. Dies zeige deutlich, dass der Notarzt im Rahmen seiner Dienste in die Strukturen des Betriebs der Firma eingebunden gewesen sei. Im Kernbereich seiner Aufgaben sei das arbeitsteilig abgelaufen, und der Notarzt habe Weisungsbefugnis gegenüber den Mitarbeitern der Firma in medizinischen Fragen.
Zudem war der Notarzt während seines Dienstes an die Weisungen der Integrierten Leitstelle gebunden. Der Notarzt musste auch die medizinische Einsatzbereitschaft des Rettungshubschraubers sicherstellen und durfte seine Tätigkeit erst nach Sonnenuntergang beenden. Schließlich unterlag der Notarzt den innerdienstlichen Weisungen der Firma. All diese Umstände sprächen dafür, dass es sich um eine abhängige Beschäftigung handele.
LSG Baden-Württemberg, 16.10.2020, Az.: L 4 BA 732/19