Bezahlter Jahresurlaub Im unbezahlten Sonderurlaub entsteht kein Urlaubsanspruch

ErfurtRechtliches

Arbeitnehmern steht nach unbezahltem Sonderurlaub kein Anspruch auf Erholungsurlaub zu, da sie in diesem Zeitraum keine Arbeitspflicht hatten. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden.

Bei der Berechnung des gesetzlichen Mindesturlaubs bleiben also Zeiten eines unbezahlten Sonderurlaubs unberücksichtigt.

Die Klägerin ist bei der Beklagten seit 1991 beschäftigt. Die Beklagte gewährte ihr wunschgemäß in der Zeit vom 01. September 2013 bis zum 31. August 2014 unbezahlten Sonderurlaub, der einvernehmlich bis zum 31. August 2015 verlängert wurde. Nach Beendigung des Sonderurlaubs verlangte die Mitarbeiterin von der Beklagten, ihr den gesetzlichen Mindesturlaub von 20 Arbeitstagen für das Jahr 2014 zu gewähren.

Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Auf die Berufung der Mitarbeiterin änderte das Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts ab und verurteilte die Arbeitgeberin zur Gewährung von 20 Arbeitstagen Urlaub. Die Revision des Arbeitgebers hatte aber vor dem Bundesarbeitsgericht Erfolg. Die Mitarbeiterin hat für das Jahr 2014 keinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub. Nach § 3 Abs. 1 BUrlG beläuft sich der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bei einer gleichmäßigen Verteilung der Arbeit auf sechs Tage in der Woche auf 24 Werktage. Dies entspricht einem gesetzlichen Jahresurlaubsanspruch von 20 Tagen bei einer Fünftagewoche. Ist die Arbeitszeit eines Arbeitnehmers auf weniger oder mehr als sechs Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, muss die Anzahl der Urlaubstage unter Berücksichtigung des für das Urlaubsjahr maßgeblichen Arbeitsrhythmus berechnet werden, um für alle Arbeitnehmer eine gleichwertige Urlaubsdauer zu gewährleisten.

Das Bundesarbeitsgericht hat diese Umrechnung in Fällen des Sonderurlaubs bisher nicht vorgenommen. An dieser Rechtsprechung (Az.: 9 AZR 678/12) hält das Bundesarbeitsgericht nicht fest. Befindet sich ein Arbeitnehmer ganz oder teilweise im unbezahlten Sonderurlaub, ist bei der Berechnung der Urlaubsdauer zu berücksichtigen, dass die Arbeitsvertragsparteien ihre Hauptleistungspflichten vorübergehend ausgesetzt haben. Dies führt dazu, dass einem Arbeitnehmer für ein Kalenderjahr, in dem er durchgehend im unbezahlten Sonderurlaub ist, wegen fehlender Arbeitspflicht kein Anspruch auf Erholungsurlaub zusteht. Denn Urlaub hat man nur für Zeiten in denen man eine Arbeitspflicht hat.

 

BAG, 19.3.2019, Az.: 9 AZR 315/17