Starke Beinbehaarung Kassen zahlen keine Laser-Epilation

CelleRechtliches, Selbstzahlerleistungen

Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass eine Laser-Epilation der Beine auch bei Jugendlichen keine Leistung der Gesetzlichen Krankenversicherung ist.

Im zugrunde liegenden Streitfall klagten zwei Geschwister. Das damals 17-jährige Mädchen und ihr ein Jahr jüngerer Bruder leiden an Hypertrichose an den Beinen. Mit Unterstützung des Hausarztes beantragten sie bei ihrer Krankenkasse eine Laser-Epilation. Die Krankenkasse lehnte den Antrag ab. Sie führte dazu aus, dass eine Haarentfernung an Körperteilen, die mit normaler Kleidung bedeckt werden könnten, nicht übernommen werden könne. Nur eine Enthaarung von Gesicht und Händen könne im Einzelfall bezahlt werden. Eine temporäre Entfernung könne durch Rasur, Wachs oder Cremes erfolgen.

Die Geschwister argumentierten, dass sie sehr unter ihrem Aussehen leiden würden. Die Schwester befinde sich auch aus diesem Grund in psychotherapeutischer Behandlung. Beim Schulsport und beim Schwimmen könne nicht auf lange Kleidung verwiesen werden. Beide möchten im Sommer kurze Kleidung tragen. Eine einfache Rasur oder Enthaarungscremes würden sie nicht vertragen.

Das LSG war anderer Ansicht. Eine Laser-Epilation sei nicht vom Leistungskatalog der GKV umfasst. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) habe keine positive Empfehlung über den diagnostischen und therapeutischen Nutzen der Behandlungsmethode abgegeben. Der Umfang der von den Krankenkassen geschuldeten Leistungen sei in Richtlinien verbindlich festgelegt und sei auch für die Gerichte bindend. Vor diesem Hintergrund konnte das Gericht die Frage offenlassen, ob eine starke Beinbehaarung als „Krankheit“ im Rechtssinne anzusehen ist.

 

LSG Niedersachsen-Bremen, 29.11.2019, Az.: L 4 KR 457/16