Eine Frau war in der 33. Woche schwanger. Am 22. September 2020 stellte sie sich wegen starker Schmerzen in der linken Niere in der Notaufnahme eines Klinikums vor. Die behandelnde Ärztin empfahl „dringende urologische Aufklärung“ und ließ sie in ein weiteres Hospital verlegen. Dort sollte sie zur Untersuchung stationär aufgenommen werden. Man verlangte von ihr, sich auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 testen zu lassen, was sie ablehnte. Weder gebe es dafür eine rechtliche Grundlage, noch seien die Testkits laut Angaben einer Internet-Initiative in der Lage, eine Infektion festzustellen. Infolge dessen musste sie die Einrichtung verlassen. Zwei Tage später stellte ihr Urologe eine Verordnung zur Krankenhausbehandlung aus. Die Schwangere machte geltend, dass die Klinik die Aufnahme beziehungsweise die Behandlung nicht verweigern könne, und wollte sie im einstweiligen Rechtsschutz hierzu verpflichtet sehen.
Das AG Dortmund lehnte den Antrag ab: Es bestehe kein Anspruch auf Abschluss eines Behandlungsvertrags, ohne die Durchführung des verlangten Corona-Tests. Nach § 5 der Coronaschutzverordnung NRW hätten die Krankenhäuser die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den Eintrag von Coronaviren zu erschweren und Patienten und Personal zu schützen. Eine Eilbedürftigkeit folge auch nicht aus dem Umstand ihrer fortgeschrittenen Schwangerschaft. Das sah das LG Dortmund genauso und wies die sofortige Beschwerde zurück.
Der grundsätzliche Kontrahierungszwang des Krankenhauses bestehe nicht unbeschränkt, da Behandlungsverträge aus wichtigem Grund unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und der beiderseitigen Interessen jederzeit fristlos kündbar seien beziehungsweise gar nicht abgeschlossen werden müssten. Die Verweigerung des Tests stellt aus Sicht der Richter einen wichtigen Grund dar. Die verwendeten PCR-Tests würden vom Robert-Koch-Institut (RKI) empfohlen und seien Teil der nationalen Teststrategie. Die Testung selbst könne „unangenehm sein“, sei aber kein schwerwiegender Eingriff. Akute Lebensgefahr durch ihre Nierenprobleme habe die Frau nicht vorgetragen. Insofern genießt nach Ansicht des LG der Schutz der Mitpatienten und des Personals Vorrang, auch wenn möglicherweise die Frau isoliert untergebracht und behandelt werden könnte.
LG Dortmund, 4.11.2020, Az.: 4 T 1/20