Schwerkranke Kein Anspruch auf tödliche Medikamente

KölnRechtliches

Schwerkranke Menschen haben nach mehreren Urteilen des Verwaltungsgerichts Köln keinen Anspruch auf den Zugang zu einem Betäubungsmittel zur Selbsttötung. Das Gericht wies die Klagen mehrerer Schwerkranker gegen die Bundesrepublik Deutschland ab, die vor Gericht eine Erwerbserlaubnis für das Präparat Natriumpentobarbital erzwingen wollten.

Es gäbe aufgrund des klar erkennbaren Willens des Gesetzgebers auch in Ausnahmefällen keine Möglichkeit, eine Erwerbserlaubnis für ein Mittel zur Selbsttötung zu erteilen. Zwar sei es zweifelhaft, ob das im Betäubungsmittelgesetz enthaltene generelle Verbot mit dem Grundgesetz vereinbar sei. Es liege jedoch zumindest derzeit kein unverhältnismäßiger Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht Suizidwilliger vor.

Denn nachdem das Bundesverfassungsgericht das Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung für nichtig erklärt habe, hätten Sterbehilfeorganisationen ihre Tätigkeit wieder aufgenommen. Sie ermöglichten einen begleiteten Suizid auch ohne Inanspruchnahme von Natriumpentobarbital. Damit stehe den Klägern eine Alternative zur Verfügung, betonte das Gericht. Die Richter hatten sich mit dem Fall an das Bundesverfassungsgericht gewandt, doch hatte das oberste deutsche Gericht die Vorlagen als unzulässig verworfen. Gegen die Urteile können die Beteiligten Berufung beim Oberverwaltungsgericht in Münster einlegen.

Die Kläger sind nach Angaben des Gerichts dauerhaft erkrankt. Sie leiden an Multipler Sklerose, an Krebs oder an schweren psychischen Leiden. Deshalb hatten sie beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) die nach dem Betäubungsmittelgesetz erforderliche Erlaubnis für den Erwerb von Natriumpentobarbital beantragt. Dabei beriefen sie sich unter anderem auf das aus dem Grundgesetz abzuleitende Grundrecht auf Selbstbestimmung über den eigenen Tod.

Das BfArM lehnte die Anträge dennoch ab. Daraufhin erhoben die Schwerkranken Klage vor dem Kölner Verwaltungsgericht und scheiterten.

 

VG Köln, 24.11.2020, Az.: 24.11.2020 Az. 7 K 13803/17, 7 K 14642/17 und 7 K 8560/18