Der Kläger ist approbierter Arzt und seit 1994 als Chefarzt tätig. Über einen Zeitraum von vier Jahren reichte der Kläger – im eigenen Namen – bei der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) Rechnung zu Leistungen ein, die er nicht persönlich erbracht hat. Im Zuge eines Ermittlungsverfahrens, das von einem hohen medialen Interesse begleitet war, räumte der Kläger den Sachverhalt ein. Er erstattete der KV die von ihm abgerechneten Leistungen und verzichtete auf seine Ermächtigung, ambulante Leistungen als Kassenarzt abzurechnen.
Das Amtsgericht setzte mit Strafbefehl wegen Betrugs in 15 Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe auf Bewährung von einem Jahr und eine Geldbuße in Höhe von 100.000 Euro fest. Die Ärztekammer Hamburg leitete ein berufsrechtliches Verfahren gegen den Arzt ein, sah von einer Sanktionierung im Ergebnis aber ab. Im Februar 2018 entzog die Stadt Hamburg dem Arzt die Approbation. Er habe sich aufgrund des langjährigen und systematischen Abrechnungsbetrugs zur Ausübung des Arztberufes als unwürdig erwiesen. Hiergegen legte der Arzt zunächst Widerspruch, anschließend Klage vor dem VG ein.
Die Klage hatte Erfolg. Nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts begründe das dem Chefarzt zur Last gelegte und vom Strafgericht geahndete Verhalten nicht seine Berufsunwürdigkeit, was Voraussetzung des Widerrufs gewesen wäre. Für das VG bestehe im Ergebnis kein Grund, an der ärztlichen Integrität des Klägers zu zweifeln. Zwar habe sich der Kläger eines nicht unerheblichen Fehlverhaltens schuldig gemacht. Das Verhalten sei – so das Gericht – aber weder von Gewinnstreben noch ärztlicher Gewissenlosigkeit geprägt.
VG Hamburg, 23.1.2019, Az.: 17 K 4618/18