Apotheke Kein Geschenk zum Rezept

LeipzigRechtliches

Wenn ein Patient ein Rezept für ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel in der Apotheke einlöst, darf er dafür keine Geschenke erhalten. Auch keine Kuschelsocken. So hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) auf der Grundlage von folgendem Sachverhalt entschieden.

Die Inhaberin einer Apotheke gab im November 2013 und im Januar 2014 Werbeflyer mit Gutscheinen heraus, die bei Abgabe eines Rezeptes gegen eine Rolle Geschenkpapier beziehungsweise ein Paar Kuschelsocken eingelöst werden konnten. Die Apothekerkammer untersagte ihr daraufhin durch Ordnungsverfügung „gekoppelt mit dem Erwerb von verschreibungspflichtigen und/oder sonstigen preisgebundenen Arzneimitteln Vorteile (…) zu gewähren oder gewähren zu lassen sowie dafür zu werben oder werben zu lassen“.

Zur Begründung verwies die Kammer auf ihre Berufsordnung, die es den Apothekern verbiete, preisgebundene Arzneimittel unter Gewährung von Rabatten oder sonstigen geldwerten Vorteilen an ihre Kunden abzugeben. Die dagegen gerichtete Klage war bereits in den Vorinstanzen erfolglos.

Auch das Bundesverwaltungsgericht wies die Revision der Apothekerin zurück. Die Apothekerin verstößt, indem sie ihren Kunden für den Erwerb eines rezeptpflichtigen Arzneimittels eine Sachzuwendung verspricht und gewährt, gegen die arzneimittelrechtliche Preisbindung (§ 78 des Arzneimittelgesetzes).

Diese Preisbindung gilt allerdings nur für inländische Apotheken. Versandapotheken mit Sitz im EU-Ausland können sehr wohl Kunden in Deutschland Rabatte und Boni auf verschreibungspflichtige Arzneimittel gewähren. Das hat der Europäische Gerichtshof entschieden. Alles andere sei eine unzulässige Beschränkung des freien Warenverkehrs. Angesichts des bislang geringen Marktanteils der ausländischen Arzneimittelversender sei diese „Benachteiligung“ der Vor-Ort-Apotheken zumutbar.

 

BVerwG, 9.7.2020, Az.: 3 C 20/18