Ein Mann wurde im Mai und Juli 2021 in Moskau und in San Marino mit „Sputnik V“ geimpft. Er forderte vom Gesundheitsamt die Ausstellung eines deutschen Impfzertifikats. Das wurde aber abgelehnt, weil der Impfstoff „Sputnik V“ nicht zu den vom Paul-Ehrlich-Institut aufgelisteten Impfstoffen gehöre. Sein Versuch, im einstweiligen Rechtschutzverfahren ein Impfzertifikat zu bekommen, scheitere.
Das Gericht war der Ansicht, dass der Mann nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Impfnachweises im Sinne des COVID-19- Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung erfülle. Nach dieser Vorschrift sei ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vollständigen Schutzimpfung gegen das Coronavirus auszustellen, wenn die zugrundeliegende Schutzimpfung mit einem oder mehreren vom Paul-Ehrlich-Institut im Internet genannten Impfstoffen erfolgt ist. Der russische Impfstoff „Sputnik V“ sei in Deutschland nicht zugelassen.
Hessischen Verwaltungsgerichtshof, 27.9.2021, Az.: 8 B 1885/2