Folgender Sachverhalt führte zur Entscheidung: Ein Mann war im Dezember 2016 bei dem Kundenservice eines Immobilienunternehmens beschäftigt. Bereits im Jahre 2020 hatte er einen Antrag auf Auskunft
gemäß Art. 15 DSGVO gestellt, den das Unternehmen beantwortet hatte. Im Oktober 2022 verlangte er erneut Auskunft und eine Datenkopie. Er setzte eine Frist bis zum 16.10.2022. Als das Unternehmen nicht antwortete, erinnerte der Kläger mit Schreiben vom 21.10.2022, mit weiterer Fristsetzung bis zum 31.10.2022.
Die ihm mit Schreiben vom 27.10.2022 erteilte Auskunft rügte der Mann als verspätet und inhaltlich mangelhaft. Es fehlten die konkreten Angaben zur Dauer der Datenspeicherung und die namentlich bezeichneten Empfänger seiner Daten. Außerdem sei die Datenkopie unvollständig. Mit Schreiben vom 11.11.2022 teilte das Unternehmen dem Mann mit, dass die Angaben zu den Datenempfängern die Betroffenen in der Regel nicht interessierten und daher nur kategorisiert mitgeteilt worden seien. Zudem konkretisierte es die Angaben zur Speicherdauer und die Datenkopie. Mit Schreiben vom 18. 11. 2022 verlangte der Mann erneut die namentliche Nennung der Empfänger und auch nähere Angaben zur Speicherdauer. Die Datenkopie sei weiterhin unzureichend. Das Unternehmen konkretisierte die Informationen mit Schreiben vom 1. 12.2022.
Der Mann hat von dem Unternehmen gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO eine Geldentschädigung nach Ermessen des Gerichts verlangt, mindestens aber 2.000 Euro, weil sein Auskunftsrecht durch das Unternehmen mehrfach verletzt worden sei. Das
Unternehmen widersprach, weil es unter anderem an einem immateriellen Schaden des Mannes fehle. Das sah das LAG ebenso.
Anders als das vorinstanzliche Arbeitsgericht, das dem Mann wegen des von ihm angenommenen vorsätzlichen Verstoßes
des Unternehmens eine Geldentschädigung von 10.000 Euro zugesprochen hatte, hat das LAG die Klage vollständig abgewiesen. Es treffe zwar zu, dass das Unternehmen gegen die DSGVO verstoßen habe. Es habe die Auskunft nicht fristgerecht und anfangs unvollständig erteilt. Eine vollständige Auskunft habe erst sechs Wochen nach Ablauf der vom Mann gesetzten Frist vorgelegen. Dies begründe indes aus zwei Gründen keinen Anspruch auf eine Geldentschädigung. Ein Verstoß gegen Art. 15 DSGVO falle nicht in den Anwendungsbereich von Art. 82 DSGVO. Die Vorschrift setzt haftungsbegründend eine gegen die DSGVO verstoßende Datenverarbeitung voraus. Daran fehle es bei der bloßen Verletzung der Auskunftspflicht – sei es, dass diese verzögert oder anfangs unvollständig erfüllt werde.
Unabhängig davon setze Art. 82 DSGVO für einen Anspruch auf eine Geldentschädigung wegen eines immateriellen Schadens mehr als einen bloßen Verstoß gegen die Vorschriften der DSGVO voraus. Der bloße vom Mann angeführte Kontrollverlust über die Daten genüge nicht und sei mit dem Verstoß gegen die DSGVO letztlich identisch. Zu weiterem immateriellen Schaden fehlte es an jeglichem konkreten Vortrag des Mannes. Das LAG hat die Revision zugelassen.
LAG Düsseldorf, 28.11.2023, Az. Sa 285/23