Arbeitsunfall Kein Unfallversicherungsschutz auf dem Rückweg vom Arzt zum Betrieb

DortmundRechtliches

Das Sozialgericht Dortmund (SG) hat entschieden, dass kein Arbeitsunfall vorliegt, wenn ein Arbeitnehmer nach einem knapp einstündigen Arztbesuch während der Arbeitszeit auf dem Rückweg zum Betrieb einen Verkehrsunfall erleidet. Arztbesuche seien dem unversicherten persönlichen Lebensbereich zuzurechnen.

 

Der Kläger besuchte während der Arbeitszeit einen Arzt und erlitt auf dem Rückweg zu seiner Arbeitsstätte einen Verkehrsunfall, bei dem er erheblich verletzt wurde. Die Berufsgenossenschaft lehnte eine Anerkennung als Arbeitsunfall ab, weil der Weg zum Arzt und zurück eine unversicherte private Tätigkeit gewesen sei. Dagegen klagte der Arbeitnehmer beim SG. 

Seine Klage hatte aber keinen Erfolg, sondern wurde abgewiesen. Der Kläger sei nicht auf einem Betriebsweg verunglückt, der mit seiner versicherten Tätigkeit im Zusammenhang steht. Maßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit – wie hier der Arztbesuch – seien dem persönlichen Lebensbereich des Versicherten zuzurechnen und daher unversichert. Dabei sei es unerheblich, dass der Arztbesuch auch der Erhaltung oder Wiederherstellung seiner Arbeitskraft und damit betrieblichen Belangen diene. Der Kläger habe nicht davon ausgehen können, mit dem Arztbesuch eine vermeintliche Pflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis zu erfüllen. 

Auch wurde das Vorliegen eines Wegeunfalls von den Richtern abgelehnt, weil der Kläger sich zum Zeitpunkt des Unfalls nicht auf einem versicherten Weg von einem sogenannten dritten Ort zu einer Arbeitsstätte befunden habe. Hierfür hätte sich der Kläger mindestens zwei Stunden in der Arztpraxis aufhalten müssen. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen. 

 

SG Dortmund, 28.2.2018, Az. S 36 U 131/17