Arbeitsrecht Keine Befristung bei Vorbeschäftigung erlaubt

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Die Regelung, wonach sachgrundlose Befristungen zwischen denselben Arbeitsvertragsparteien auf die erstmalige Begründung eines Arbeitsverhältnisses beschränkt sind, ist grundsätzlich mit Verfassungsrecht vereinbar. Das hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden.

Die Rechtmäßigkeit einer wiederholten sachgrundlosen Befristung zwischen denselben Vertragsparteien kann nicht damit begründet werden, dass zwischen den Beschäftigungen ein mindestens dreijähriger Zeitraum liegt. Eine solche höchstrichterliche Auslegung der Norm ist nicht mit dem Grundgesetz vereinbar.

Geklagt hatten mehrere Beschäftigte gegen ihre Arbeitgeber auf Entfristung ihrer Arbeitsverhältnisse. Sie machten geltend, die jeweilige sachgrundlose Anschlussbefristung sei unwirksam, sie verstoße gegen § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG (Vorbeschäftigung bei demselben Arbeitgeber). In einem Fall wollte das Arbeitsgericht in einem Vorlagebeschluss vom BVerfG wissen, ob die Norm mit Art. 12 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, wenn so eine sachgrundlose Befristung auf die erstmalige Tätigkeit beim Vertragsarbeitgeber beschränkt ist.

In einem weiteren Verfahren verlangte der Arbeitnehmer eine unbefristete Beschäftigung. Hier folgte das Arbeitsgericht der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG), wonach eine erneute sachgrundlose Befristung nach Ablauf von drei Jahren erneut zulässig sei. Dagegen wandte sich der betroffene Mitarbeiter mit der Verfassungsbeschwerde. Die Auslegung des BAG verletze ihn in seinen Rechten aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG.

Das BVerfG hat entschieden, dass § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Das Verbot einer zweiten sachgrundlosen Beschäftigung mit demselben Arbeitgeber verhindert Kettenbefristungen und sichert die Dauerbeschäftigung als Regelbeschäftigungsform. Das trägt dem Sozialstaatsprinzip sowie der Pflicht des Staates Rechnung, die strukturell unterlegenen Beschäftigten im Arbeitsverhältnis zu schützen. Ein solch generelles Verbot der sachgrundlosen Befristung bei nochmaliger Einstellung durch denselben Arbeitgeber kann jedoch unzumutbar sein, wenn die Gefahr der Kettenbefristung unter Ausnutzung der strukturellen Unterlegenheit nicht besteht – etwa bei sehr lang zurückliegender Vorbeschäftigung, solcher von ganz kurzer Dauer sowie bei bestimmten geringfügigen Nebenbeschäftigungen in Studien- oder Schulzeiten. Nur dann können und müssen die Arbeitsgerichte den Anwendungsbereich von § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG einschränken.

Die vom BAG vorgenommene Auslegung der Norm, die maßgeblicher Streitpunkt im zweiten Verfahren war und nach der eine wiederholte sachgrundlose Befristung zwischen denselben Vertragsparteien rechtmäßig sei, wenn zwischen der Beschäftigung ein mindestens dreijähriger Zeitraum liegt, ist hingegen nicht mit dem Grundgesetz vereinbar.

 

BVerfG, 6.6.2018, Az. 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14