Mietrecht Klauseln zur Schönheitsreparatur auch in Arztpraxen unwirksam

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In Wohnraummietverhältnissen gilt, dass eine Übertragung der Schönheitsreparaturpflicht auf den Mieter mittels AGB-Klausel unwirksam ist, wenn die Wohnung in einem unrenovierten Zustand übergeben wurde und der Mieter keine Kompensation erhalten hat. Dies gilt auch für gewerbliche Mietverhältnisse, wie das Oberlandesgericht (OLG) Dresden entschieden hat.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2013 hatte eine Firma vier Wohnungen angemietet, um dort Messegäste, Monteure oder Bauarbeiter unterbringen zu können. Obwohl die Wohnungen in einem unrenovierten Zustand übergeben wurden, ohne dass die Mieterin eine Kompensation erhielt, war sie aufgrund einer Regelung in den Mietverträgen zur Vornahme von Schönheitsreparaturen verpflichtet. Als die gewerblichen Mietverhältnisse im Januar 2017 endeten, verlangten die Vermieter daher die Durchführung der vereinbarten Schönheitsreparaturen. Die Mieterin hielt die entsprechenden Regelungen für unwirksam und weigerte sich die Arbeiten vorzunehmen. Daraufhin veranlassten die Vermieter die Renovierung und klagten gegen die ehemalige Mieterin auf Ersatz der dadurch entstandenen Kosten in Höhe von ca. 33.600 Euro.

Bereits das Landgericht Leipzig wies die Klage ab. Seiner Auffassung nach seien nämlich die Regelungen zur Übertragung der Schönheitsreparaturen unwirksam, weil die Wohnungen in einem renovierungsbedürftigen Zustand übergeben wurden. Gegen diese Entscheidung legten die Kläger Berufung ein. Auch das OLG verneint die Pflicht zur Vornahme der Schönheitsreparaturen, denn die Regelung in den Mietverträgen zur Übertragung der Schönheitsreparaturpflicht auf die Beklagte sei unwirksam.

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 18.3.2015 (Az.: VIII TZ 185/14) zur Unwirksamkeit der formularvertraglichen Überwälzung der laufenden Schönheitsreparaturen bei Wohnraummietverträgen sei nach Ansicht der Richter auf gewerbliche Mietverträge übertragbar. Hier wie da weiche die Schönheitsreparaturklausel in für den Mieter unangemessener Art und Weise von der vertraglichen Regelung ab, indem sie dem Mieter die Beseitigung von ihm nicht zu vertretender Abnutzungserscheinungen auferlegt, ohne ihm dafür eine Kompensation zu gewähren. Hinzu komme, dass im Falle der Renovierung der Mieter die Mieträume in einem besseren Zustand an den Vermieter zurückgibt, als diese zum Zeitpunkt der Übergabe an ihn hatten. Daher wurde die Klage des Vermieters abgewiesen.

 

OLG Dresden, 6.3.2019, Az.: 5 U 1613/18