Im verhandelten Fall befand sich die Klägerin mehrfach in ambulanter und stationärer Behandlung der beklagten Gesellschaft, die unter anderem ein Krankenhaus unterhält. In diesem Krankenhaus wurde die Klägerin von Februar bis Juli 2012 stationär behandelt und mehrfach wegen wiederholter Beschwerden an der Wirbelsäule operiert. Nachdem die Klägerin durch anderweitige Behandlungen den Eindruck gewonnen hatte, das Krankenhaus habe einen Behandlungsfehler begangen, verlangte sie durch ihren Prozessbevollmächtigten die Herausgabe aller Behandlungsunterlagen und die Mitteilung von Namen und Anschriften der an ihrer Therapie beteiligten Ärzte der Beklagten. Die Klinik stellte der Klägerin zwar die Behandlungsunterlagen zur Verfügung, aber ohne ihr ergänzend die gewünschten Daten zu den behandelnden Ärzten mitzuteilen.
Die darauf erhobene Auskunftsklage blieb ohne Erfolg. Die Richter waren der Ansicht, dass der Klägerin ein derartiger Auskunftsanspruch nicht zustehe. Ein Patient könne von seiner Klinik, so das OLG, aufgrund des Behandlungsvertrages nur dann Auskunft über Namen und Anschriften der behandelnden Ärzte verlangen, wenn er ein berechtigtes Interesse an diesen Daten nachweise. Dazu müsse er darlegen, dass diese als Anspruchsgegner wegen eines Behandlungs- oder Aufklärungsfehlers oder als Zeugen einer Falschbehandlung in Betracht kommen könnten. Ohne weiteres habe ein Patient dagegen keinen Anspruch auf Auskunft über Namen und Anschriften aller Ärzte und Pfleger, die ihn während seines Krankenhausaufenthaltes betreut hätten.
Im vorliegenden Fall verlange die Klägerin pauschal generelle Auskünfte. Auf diese habe sie keinen Anspruch. Eine Auskunft auf konkrete Anfragen habe die Beklagte zudem zugesagt. Darüber hinaus könne sich die Klägerin aus den ihr zugänglich gemachten Behandlungsunterlagen bereits so informieren, dass sie auch gegen die sie behandelnden Ärzte Klage erheben könne. Dieser Arzthaftungsprozess ist auch schon beim Landgericht Bochum seit 2016 anhängig (Az.: 6 O 19/16). Er befindet sich derzeit im Stadium der Beweisaufnahme.
OLG Hamm, 14.7.2017, Az. U 117/16