Der Patient muss sein Begehren auf Übersendung einer Kopie der Behandlungsakte weder begründen noch muss er die Rechtsgrundlage seines Begehrens benennen. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Dresden entschieden.
Eine Patientin war stationär in einer Klinik zur Behandlung aufgenommen worden. Es kam zu Auseinandersetzungen zwischen Klinik und Patientin und die Patientin wurde der Klinik verwiesen. Später machte sie Schadensersatzansprüche gegen die Klinik geltend und verlangte dazu eine Übersendung von Kopien ihrer Behandlungsunterlagen. Die Klinik stellte ihr für diese Kopien Kosten in Höhe von rund 40 Euro in Rechnung, die die Patientin bezahlte. Mit einer Klage verlangte sie neben Schadensersatz wegen einer vermeintlichen Falschbehandlung auch die Rückzahlung der Kopierkosten und war erfolgreich.
Nach Ansicht des Gerichts stehe der Patientin ein Anspruch auf Überlassung von Kopien aus ihrer Patientenakte gemäß § 630 g BGB sowie Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO zu. Soweit § 630 g Abs. 2 Satz 2 BGB den Patienten die Pflicht auferlege, den Behandelnden die Kosten der Kopien zu erstatten, verstoße diese Regelung gegen die Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung und sei nicht anwendbar. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (26.10.2023, Az. C-307/22) habe der Verantwortliche der betreffenden Person unentgeltlich eine erste Kopie seiner personenbezogenen Daten zur Verfügung zu stellen.
Der Anspruch setze aber nicht voraus, dass die Patientin bereits ihren Anspruch auf Einsichtnahme in ihre Krankenunterlagen auf Art. 15 DSGVO stützt. Es sei auch nicht erforderlich, den Anspruch auf Auskunft oder Einsichtnahme zu begründen und eine Norm zu nennen, aus dem der Anspruch hergeleitet werden soll.
Dem Anspruch der Patientin stehe auch nicht entgegen, dass sie ihren Anspruch aus Schadensersatz hergeleitet hat, denn es handele sich um den gleichen Lebenssachverhalt und sie sei nicht verpflichtet, eine konkrete Norm zu nennen, auf den sie ihren Anspruch stützt. Die Klinik musste die Kopierkosten von rund 40 Euro an die Patientin zurückzahlen.
OLG Dresden, 1.10.2024, Az. 4 U 425/24