Im vorliegenden Fall war die Klägerin nach einem erlittenen Polytrauma an einem Freitag aus einer stationären Anschlussheilbehandlung entlassen worden. Wegen ungünstiger Sprechzeiten des Hausarztes erhielt sie bei diesem erst am folgenden Dienstag einen Termin zur Untersuchung. Der Hausarzt bescheinigte ihr rückwirkend auf den Entlassungstag Arbeitsunfähigkeit. Daraufhin verweigerte die beklagte Krankenversicherung eine Krankengeldzahlung und berief sich hierzu auf § 46 Satz 2 SGB V. Dagegen erhob die Klägerin Klage und bekam vor dem SG Recht.
Nach Ansicht der Richter sei zu beachten, dass bereits während der stationären Anschlussheilbehandlung ein Klinikarzt gegenüber der Krankenkasse mitgeteilt hatte, dass die Klägerin für die nächsten fünf Monate arbeitsunfähig sein werde. Das SG wies in seinem Urteil darauf hin, dass ein Krankengeldanspruch neben der einer Arbeitsunfähigkeit lediglich eine diesbezügliche ärztliche Feststellung voraussetze. Eine besondere Form der ärztlichen Feststellung sei nicht nötig. Es sei daher auch ohne Belang, dass vorliegend durch den Klinikarzt, der im Übrigen auch nicht über eine Kassenzulassung verfügte, keine förmliche Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit auf einem „Krankenschein“ erfolgte. Daher komme es nach Auffassung der Richter auch nicht mehr darauf an, ob und weshalb sich die Klägerin nach ihrer Entlassung aus der Klinik an einem Freitag erst am darauffolgenden Dienstag bei ihrem Hausarzt vorgestellt habe. Die durch den Klinikarzt getroffene Feststellung ihrer Arbeitsunfähigkeit wirke vielmehr fort und decke diese vermeintliche zeitliche Lücke ab.
SG Leipzig, 3.5.2017, Az. S 22 KR 75/16