Die Versicherung hatte gegenüber der Patientin die Erstattung der Behandlungskosten unter anderem mit der Begründung abgelehnt, dass der Zahnarzt beim Setzen eines Zahnimplantats den Wurzelrest nicht vollständig entfernt habe. Daher sei kein dauerhafter Behandlungserfolg zu erwarten. Der Zahnmediziner sah durch diese, nach seiner Auffassung offensichtlich unrichtigen Aussage, seine ärztliche Reputation in Fachkreisen und das Patientenverhältnis beschädigt. Daher beantragte er, der Versicherung diese Behauptung gerichtlich untersagen zu lassen. Er scheiterte aber – auch in der zweiten Instanz.
In diesem Verfahren musste nicht geklärt werden, ob der Zahnarzt bei der Behandlung tatsächlich einen Wurzelrest im Kiefer belassen hatte. Für die Entscheidung erheblich war vielmehr, dass der Klage das sogenannte Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der das OLG folgt, soll auf den Ablauf eines rechtsstaatlich geregelten Verfahrens nicht dadurch Einfluss genommen und seinem Ergebnis vorgegriffen werden, dass ein an diesem Verfahren Beteiligter durch Unterlassungsansprüche in seiner Äußerungsfreiheit eingeengt wird. Ob das Vorbringen wahr und erheblich ist, soll allein in dem seiner Ordnung unterliegenden Ausgangsverfahren geklärt werden.
Dies gelte auch für das Verfahren über die Erstattung von ärztlichen Behandlungsleistungen. Die Krankenversicherung sei gesetzlich verpflichtet gewesen, zu prüfen, ob die Behandlung medizinisch notwendig gewesen sei. In diesem Erstattungsverfahren sei die Richtigkeit der Behandlung gegebenenfalls zu überprüfen. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass die Krankenversicherung sich nur gegenüber der Patientin und nicht gegenüber einem größeren Personenkreis geäußert habe. Schließlich sei die Klage auch nicht etwa deshalb erfolgreich, weil die Unrichtigkeit der Aussage auf der Hand gelegen habe. Der ihrerseits ärztlich beratenen Krankenversicherung habe sich nicht aufdrängen müssen, dass es sich bei dem in der Röntgenaufnahme festgestellten Befund keinesfalls um einen Wurzelrest handeln könne. Die Revision wurde nicht zugelassen.
OLG Köln, 22.8.2018, Az. 5 U 26/18