Die Klägerin war bei der Beklagten seit 2001 als Assistentin der Geschäftsleitung beschäftigt. Sie befand sich unter anderem vom 1. Januar 2013 bis zum 15. Dezember 2015 durchgehend in Elternzeit. Mit Schreiben vom 23.03.2016 kündigte die Angestellte das Arbeitsverhältnis zum 30. Juni 2016 und beantragte unter Einbeziehung der während der Elternzeit entstandenen Urlaubsansprüche, ihr für den Zeitraum bis zum 30. Juni 2016 Urlaub zu gewähren. Mit Schreiben vom 4. April 2016 erteilte die Beklagte der Klägerin von diesem Tage an bis zum 2. Mai 2016 Urlaub, die Gewährung des auf die Elternzeit entfallenden Urlaubs, also bis zum 30. Juni lehnte sie ab. Die Klägerin wollte mit ihrer Klage 89,5 Arbeitstage Urlaub ausbezahlt bekommen, die sie in ihrer Elternzeit erworben habe.
Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Die Revision der Klägerin hatte vor dem Bundesarbeitsgericht ebenso keinen Erfolg. Die Beklagte hat die Urlaubsansprüche der Klägerin aus den Jahren 2013 bis 2015 wirksam gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1BEEG für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel gekürzt. Möchte der Arbeitgeber den Erholungsurlaub für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen, muss er eine Erklärung abgeben, die dem Arbeitnehmer zugehen muss. Dazu ist es ausreichend, dass für den Arbeitnehmer erkennbar ist, dass der Arbeitgeber den Urlaub kürzen will.
Die Kürzung des gesetzlichen Mindesturlaubsanspruchs verstößt nicht gegen das Recht der europäischen Union. Das Unionsrecht verlangt nicht, Arbeitnehmer, die wegen Elternzeit im Bezugszeitraum nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet waren, Arbeitnehmern gleichzustellen, die in diesem Zeitraum tatsächlich gearbeitet haben. So hat der Europäische Gerichtshof bereits am 4. Oktober 2018 (Az.: C-12/17) entschieden. Die Kürzung des Urlaubes war also rechtmäßig.
BAG, 19.3.2019, Az.: 9 AZR 362/18