Aufgrund von mehreren Beschwerden von Bürgern nahmen eine Amtsärztin und Mitarbeiter des Vollzugsdienstes Mitte Mai 2020 mehrmals unangemeldete Begehungen der Praxis einer Fachärztin für Allgemeinmedizin vor. Dort waren mehrere Aushänge angebracht, die folgenden Wortlaut hatten: „Es besteht keine Maskenpflicht in unserer Praxis“ und: „In Hausarztpraxen besteht keine Maskenpflicht. Ich respektiere jedoch ihre Angst und setze gerne eine Maske auf, wenn Sie das möchten (auch wenn das aus wissenschaftlicher Sicht nicht sinnvoll ist).“ Weitere Plakate in den Praxisräumen hatten den Inhalt „Corona ist nicht gefährlicher als eine Grippe!“ und „Politiker treffen Entscheidungen ohne zuverlässige Datenbasis“.
Bei der Überprüfung am 14. Mai 2020 hielt die Bestuhlung im Wartezimmer den zu diesem Zeitpunkt geforderten Abstand von 1,5 m nicht ein. Anlässlich der Kontrollen am 15. und 18. Mai 2020 wurde festgestellt, dass die genannten Plakate nicht entfernt worden waren. Die Mitarbeiter der Praxis und Patienten trugen keine Schutzmasken. Allerdings war die Bestuhlung im Wartezimmer den Hygieneregeln angepasst worden.
Am 19. Mai erließ der Landkreis Bad Dürkheim gegenüber der Ärztin die folgende Verfügung: „Sie werden verpflichtet, dafür zu sorgen, dass Patienten in Wartesituationen gemeinsam mit anderen Personen eine Mund-Nase-Bedeckung tragen. Sie werden verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen einen Mindestabstand von 1,5 m bei Wartesituationen sicherzustellen. Sie werden verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Mitarbeiter ihrer Praxis eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Sie werden aufgefordert, das Aufhängen von Plakaten mit dem Inhalt „keine Maskenpflicht“ zu unterlassen.“
Nach einem erfolglosen Widerspruchverfahren erhob die Ärztin im Februar 2021 Klage gegen den Bescheid mit der Begründung, der Landkreis habe für seine Anordnungen keine Grundlage. Es fehle schon daran, dass sie als Ärztin Patienten oder Mitarbeiter nicht zu einer bestimmten Verhaltensweise zwingen könne. Adressaten der Abstands- und Maskenpflichten seien ausschließlich die jeweiligen Personen selber. Medizinisch sei der Nutzen der Masken ohnehin höchst zweifelhaft. Es bestehe auch keine Notwendigkeit, das Mobiliar so anordnen zu müssen, dass Patienten einen Mindestabstand einhalten könnten. Das könnten diese auch ohne Bevormundung oder Repression.
Das sahen die Richter anders. Die Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes sehen eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für die im Bescheid vom 19. Mai 2020 getroffenen Anordnungen des Landkreises vor. Soweit die Ärztin moniere, sie könne Patienten oder Mitarbeiter nicht zu einer bestimmten Verhaltensweise zwingen, könne sie damit nicht durchdringen, denn sie habe nach der Verfügung vom 19.Mai lediglich als Betreiberin einer Gesundheitseinrichtung darauf hinzuwirken, dass die notwendigen Hygiene- und Schutzmaßnahmen beachtet würden. Dies schließe ein, dass der Ärztin aufgegeben werden könne, das Aufhängen von Plakaten mit dem Inhalt „keine Maskenpflicht“ zu unterlassen.
VG Neustadt a.d. Weinstraße, 17.8.2021, Az.:5 K 125/21.NW