Um einen Fehler zu vertuschen, veränderte die Mitarbeiterin einer Arztpraxis in Thüringen im Dezember 2022 die elektronische Patientenakte einer Patientin. Es ging dabei um die Veränderung des Ausstellungsdatums einer Heilmittelverordnung. Das ursprüngliche Datum war nach der Veränderung – jedenfalls nicht ohne großen technischen Aufwand – nicht mehr erkennbar. Nachdem die Praxisinhaberin davon erfuhr, kündigte sie das Arbeitsverhältnis mit der Mitarbeiterin fristlos. Diese stritt die Manipulation an der Patientenakte zunächst ab und erhob Kündigungsschutzklage. Das Arbeitsgericht Gera wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Mitarbeiterin, aber ohne Erfolg.
Das Landesarbeitsgericht Thüringen vertrat die Ansicht, dass die nachträgliche Veränderung von Daten in der elektronischen Patientenakte eine schwerwiegende arbeitsvertragliche Pflichtverletzung sei. Diese sei an sich geeignet, einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung darzustellen. Es gehöre zu den arbeitsvertraglichen Pflichten des medizinischen Hilfspersonals, Eintragungen in die Patientenakte sorgfältig und anweisungs- sowie wahrheitsgemäß
vorzunehmen und nachträgliche Änderungen, die nicht den Tatsachen entsprechen, zu unterlassen. Der Ausspruch einer Abmahnung sei nicht erforderlich gewesen, denn das Vertrauen der Praxisinhaberin in die Klägerin sei unwiederbringlich verloren gewesen. Dieses Vertrauen wäre durch eine Abmahnung nicht wieder herstellbar gewesen. Dafür spreche vor allem auch der Umstand, dass die Mitarbeiterin die Pflichtverletzung zunächst nicht zugegeben hat.
LAG Thüringen, 28.2.2024, Az. 4 Sa 166/23