Abrechnungsbetruf plus Körperverletzung Medizinisch nicht indizierte Behandlung: Widerruf der Approbation droht

ArnsbergAbrechnung, Rechtliches

Der Widerruf der Approbation ist bei Abrechnungsbetrug plus Körperverletzung wegen nicht indizierter Stoßwellentherapien bei mehreren Patientinnen und Patienten gerechtfertigt. Ein Arzt habe damit nicht nur das Vertrauen seiner Patienten und der Versicherer missbraucht, sondern auch das Vertrauen der Öffentlichkeit in den ärztlichen Berufsstand erschüttert. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Arnsberg entschieden und die Klage eines Urologen gegen den Widerruf seiner Approbation abgewiesen.

Ein Arzt war im Januar 2022 durch ein Urteil des Amtsgerichts Arnsberg wegen Betruges sowie vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten auf Bewährung verurteilt worden. Der Arzt hatte in den Jahren 2011 bis 2015 in mehreren Fällen Stoßwellentherapien zur Entfernung von Nierensteinen vorgenommen und abgerechnet, obwohl er wusste, dass die Behandlungen medizinisch nicht indiziert waren. Daraufhin hatte ihm die Bezirksregierung Arnsberg wegen Unwürdigkeit die Approbation entzogen. Dagegen klagte der Arzt, dies aber ohne Erfolg.

Das Gericht war der Ansicht, dass die Entscheidung trotz des damit verbundenen Eingriffs in die Berufswahlfreiheit des Arztes gerechtfertigt sei. Sein Fehlverhalten sei bei Gesamtwürdigung aller Umstände geeignet, das Vertrauen der Öffentlichkeit in den ärztlichen Berufsstand nachhaltig zu erschüttern. Die Taten seien als besonders gravierend einzustufen, weil sie unter Ausnutzung des bestehenden Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und Patient begangen worden seien.

Das Vertrauen seiner Patienten, dass ein Arzt nur die Behandlungen vorschlägt und durchführt, die medizinisch indiziert sind, nicht aber solche, die allein seinem eigenen wirtschaftlichen Interesse dienen, habe der Arzt missbraucht. Das Bestehen eines Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und Patient sei aber unabdingbar für eine erfolgreiche Behandlung des Einzelnen und notwendig zum Schutz der Volksgesundheit. Der Arzt habe seine Berufswürdigkeit bis zum Erlass der Widerrufsverfügung auch nicht wiedererlangt. Es sei aber nicht ausgeschlossen, dass dem Arzt künftig die Approbation wieder erteilt werde.

 

VG Arnsberg, 22. 8.2024, Az. 7 K 2764/22