Die Parteien eines Mietvertrags über eine Wohnung stritten sich im Jahr 2022 vor dem Amtsgericht Hamburg unter anderem über die Wirksamkeit einer Schönheitsreparaturklausel. Die betreffende Klausel verpflichtete den Mieter zum „Streichen der Fenster und der Außentüren von innen“. Der Mieter hielt dies für unzulässig, da nach der Klausel das Streichen der Fenster von außen geschuldet sei.
Das sah das Gericht ebenso. Die laufenden Schönheitsreparaturen seien nicht auf den Mieter abgewälzt worden. Einer wirksamen Abwälzung stehe entgegen, dass aus der Klausel nicht hinreichend deutlich werde, dass die Fenster nur von innen zu streichen sind. Es bestehen Zweifel, dass sich die Formulierung „von innen“ hinter dem Wort Außentüren auch auf die Fenster beziehen. Diese Zweifel gehen zu Lasten des Vermieters.
Amtsgericht Hamburg, 26.10.2022, Az. 49 C 150/22