Mietrecht Mietzahlung: Betrag muss innerhalb der Zahlungsfrist abgesendet werden

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Bei der Rechtzeitigkeit der Mietzahlung kommt es darauf an, dass der Betrag innerhalb der Zahlungsfrist abgesendet wird. Stellt eine AGB-Klausel in einem Mietvertrag für die Rechtzeitigkeit auf die Ankunft beziehungsweise Gutschrift des Betrags ab, so ist diese Regelung unwirksam. Dies hat das Amtsgericht (AG) Berlin-Schöneberg entschieden.

Der Mieter einer Wohnung in Berlin erhielt im November 2023 eine Kündigung von seiner Vermieterin wegen angeblicher wiederholter unpünktlicher Mietzahlungen. Nach dem Mietvertrag musste die Miete spätestens am dritten Werktag des Monats gezahlt sein.

Eine AGB-Klausel spezifizierte dies wie folgt: „Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf die Ankunft bzw. Gutschrift des Betrags an“. Da sich der Mieter weigerte auszuziehen, erhob die Vermieterin Räumungsklage, aber ohne Erfolg.

Nach Ansicht des Gerichtes stehe der Vermieterin kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu. Denn die Kündigung wegen dauerhaft unpünktlicher Zahlung sei unwirksam. Der Mieter habe seine Miete pünktlich gezahlt. Die Regelung im Mietvertrag zum Zeitpunkt der Rechtzeitigkeit der Mietzahlung sei nach Auffassung des Amtsgerichts gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Denn sie lege das Risiko einer durch den Zahlungsdienstleister verursachten Verzögerung des Zahlungsvorgangs entgegen §§ 269 Abs.1, 270 Abs.1, 4 BGB dem Mieter auf. Der Mieter würde bei Wirksamkeit der Klausel die Banklaufzeiten beachten und somit früher überweisen müssen, als er es eigentlich tun müsste. Die Klage war daher abzuweisen.

 

AG Berlin-Schöneberg, 11.7.2024, Az: 105 C 21/24