Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls vereinbarte mit der Beklagten, die eine Reitanlage betreibt, ein dreimonatiges Praktikum zur Orientierung für eine Berufsausbildung zur Pferdewirtin. Das Praktikum begann am 6. Oktober 2015. In der Zeit vom 3. bis 6. November 2015 war die Praktikantin arbeitsunfähig krankgeschrieben. Ab dem 20. Dezember 2015 trat sie in Absprache mit der Beklagten über die Weihnachtsfeiertage einen Familienurlaub an. Während des Urlaubs verständigten sich die Parteien darauf, dass die Praktikantin erst am 12. Januar 2016 in das Praktikum bei der Beklagten zurückkehrt, um in der Zwischenzeit auf anderen Pferdehöfen „Schnuppertage“ verbringen zu können. Das Praktikum bei der Beklagten endete am 25. Januar 2016. Die Reitanlagen-Betreiberin zahlte der Praktikantin keine Vergütung.
Diese forderte von der Betreiberin für die Zeit ihres Praktikums eine Vergütung in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns. Sie trug vor, dass die gesetzlich festgelegte Höchstdauer eines Orientierungspraktikums von drei Monaten überschritten sei. Daher sei ihre Tätigkeit mit dem Mindestlohn von 8,50 Euro pro Stunde zu vergüten. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt. Später revidierte das Landesarbeitsgericht (LG) jedoch das Urteil und wies auf die Berufung der Stallbesitzerin die Klage der Praktikantin ab.
Die Revision der Klägerin hatte vor dem BAG keinen Erfolg. Das LG habe die Klage zu Recht abgewiesen. Ein Anspruch auf gesetzlichen Mindestlohn bestehe nicht, weil das Praktikum zur Orientierung für eine Berufsausbildung die Höchstdauer von drei Monaten nicht überschritten habe. Unterbrechungen des Praktikums innerhalb dieses Rahmens seien möglich, wenn die Praktikantin hierfür persönliche Gründe habe und die einzelnen Abschnitte sachlich und zeitlich zusammenhängen. Diese Voraussetzungen seien hier gegeben. Das Praktikum sei wegen Zeiten der Arbeitsunfähigkeit sowie auf eigenen Wunsch der Klägerin für nur wenige Tage unterbrochen und im Anschluss an die Unterbrechungen jeweils unverändert fortgesetzt worden. Die Klage war also abzuweisen.
BAG, 30.1.2019, Az.: 5 AZR 556/17