Eine Frau besuchte eine Zahnarztpraxis im Jahr 2013 und 2017. Sie verlangte eine Wurzelbehandlung, das Einsetzen von Kronen und eine Parodontosebehandlung. Der Zahnarzt kam nach der Untersuchung, für die er Zahnstein entfernen musste, zu dem Ergebnis, dass die gewünschten Behandlungen medizinisch nicht indiziert waren. Aus diesem Grund nahm er sie nicht vor. Anschließend setzte er sich mit der Krankenversicherung der Patientin in Verbindung. Er stellte die für die Beratung erforderlichen Untersuchungen – aber keine darüberhinausgehenden Behandlungen – in Rechnung.
Die Patientin äußerte sich daraufhin abfällig über den Zahnarzt auf dessen Google-My-Business-Profil. Die Bewertung erweckte zudem fälschlicherweise den Eindruck, dass in der Praxis schönheitschirurgische Behandlungen vorgenommen worden waren. Der Zahnarzt ließ die Bewertung entfernen und zeigte die Frau an. Die Staatanwaltschaft stellte das Verfahren gegen eine Zahlung von 600 Euro ein.
Im Februar 2021 gab die Frau eine weitere negative Bewertung bei Google ab. Sie behauptete nun, dass der Zahnarzt Behandlungen abgerechnet habe, die er nach eigenen Angaben nie vorgenommen hatte, warf ihm damit öffentlich einen Abrechnungsbetrug vor. Der Vorwurf war jedoch frei erfunden. Der Zahnarzt beantragte eine einstweilige Verfügung und bekam Recht.
Nach der Entscheidung wird der Patientin verboten, den Zahnarzt öffentlich wahrheitswidrig des Abrechnungsbetrugs und der falschen Verdächtigung zu bezichtigen. Bei einer Zuwiderhandlung droht ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro oder gar Haft. Der Streitwert wurde mit 15.000 Euro festgesetzt.
Der Fall verdeutlicht einmal mehr, dass es sich lohnt, gegen rechtswidrige Bewertungen und Äußerungen vorzugehen.
LG Heidelberg, 25.3.2021, Az.: 2 O 78/21