Die Antragsteller betreiben ein Studio in Nürnberg und bieten die Entfernung von Tätowierungen und Permanent-Makeup mittels Lasers an. Sie sind keine approbierten Ärzte und beschäftigen auch keine Ärzte.
Nach § 5 Abs. 2 der Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV), der am 31. Dezember 2020 in Kraft getreten ist, darf die Entfernung von Tätowierungen nur noch durch approbierte Ärzte mit entsprechender ärztlicher Weiterbildung oder Fortbildung durchgeführt werden. Die Studiobetreiber sehen in dieser neuen Regelung ein verfassungswidriges und unverhältnismäßiges Berufsverbot.
Das Gericht war anderer Meinung. Zwar werde durch die neue Regelung in die Berufsfreiheit (Art. 12 Grundgesetz) der Studiobetreiber eingegriffen. Dieser Eingriff sei jedoch gerechtfertigt und insbesondere verhältnismäßig. Die Entfernung von Tätowierungen mittels Laser sei ein komplexer Vorgang, der auch zu, teils schweren, Gesundheitsbeeinträchtigungen führen könne. Zudem bestehe die Gefahr, dass unabsichtlich Hautveränderungen, beispielsweise Melanome, entfernt würden, sodass sich eine rechtzeitige Diagnose dieser krankhaften Hautveränderung erschwere. Daher sei es gerechtfertigt, ärztliche Ausbildung und Wissen für diese Tätigkeit vorauszusetzen.
VG Ansbach, 26.2.2021, Az.: AN 14 E 21.0006.
Ein ähnliches Urteil traf das Düsseldorfer Verwaltungsgericht (Az.: 7 L 2665/20) am 12.3.2021.