Arbeitsrecht Party trotz Krankschreibung erlaubt

ChemnitzRechtliches

Immer wieder müssen Arbeitsgerichte Fälle entscheiden, in denen Arbeitgebende an der Glaubwürdigkeit der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von Mitarbeitenden zweifeln. Gegenstand dieser Verhandlungen ist auch immer wieder die Frage, was Arbeitnehmende mit AU privat tun dürfen und was nicht.

Das Sächsische Landesarbeitsgericht (LAG) in Chemnitz hat einer Angestellten recht gegeben, die trotz Krankschreibung in der Stadt „bummeln“ und auf einer Gartenparty gesehen worden war, und hat ihren Arbeitgeber dazu verurteilt, ihr die nicht genommenen Urlaubstage aufgrund der Krankschreibung zu erstatten.

Ein Arbeitgeber bezweifelte die Krankschreibung einer Mitarbeiterin an, da sie in der Stadt beim „Bummeln“ gesehen wurde
und laut ihres Facebook-Profils auf einer Gartenparty anwesend war. Die Frau war zuvor wegen hohen Belastungsdrucks an einer psychogenen Erschöpfung erkrankt und von Juni 2021 bis Mitte August 2021 krankgeschrieben worden. Ende Juni 2021 kündigte der Arbeitgeber ihr zu Ende Juli. Von der Arbeit wurde sie freigestellt. Da sie ihren Resturlaub von 16 Tagen wegen der Erkrankung nicht mehr nehmen konnte, forderte sie vom Arbeitgeber eine Urlaubsabgeltung in Höhe von 1.403 Euro. Der Arbeitgeber verweigerte die Zahlung, dies aber zu Unrecht.

Der Beweiswert der ärztlichen Bescheinigung wurde nicht durch das Verhalten der Arbeitnehmerin erschüttert, denn es müsse die Diagnose der Frau betrachtet werden, so das Gericht. So seien Treffen mit anderen Personen und einfache Besorgungen beim diagnostizierten Krankheitsbild einer psychogenen Erschöpfung gerade nicht geeignet, um Zweifel am Vorliegen der Erkrankung zu begründen.

Die Angestellte hat auch einen Anspruch auf die Abgeltung der nicht genommenen Urlaubstage. Entgegen der Argumentation des Arbeitgebers wurde der Urlaubsanspruch nicht durch die Freistellung erfüllt. Dies sei im Grundsatz zwar möglich, dafür müsse aber auch im fraglichen Zeitraum eine Arbeitspflicht vorliegen. Aufgrund der Arbeitsunfähigkeit der Angestellten habe jedoch keine Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung bestanden. Daher müsse der Arbeitgeber den Urlaubsanspruch abgelten.

 

LAG Chemnitz, 30.5.2024, Az. 4 SA 17/23