Insgesamt bietet der Gesetzgeber mit dem neuen Gesetz allen Arbeitgebern ein Instrument, die bAV stärker zur Mitarbeiterbindung und -gewinnung zu nutzen.
Für den Praxisinhaber ist wichtig, darauf zu achten, künftig jedem Mitarbeiter klar und vollständig aufzuzeigen, welche Möglichkeiten einer bAV bestehen oder wie hoch zum Beispiel die Rentenanwartschaften bei Austritt ausfallen. Geschieht dies nicht oder nicht vollständig, haftet der Praxisinhaber für ausbleibende Rentenleistungen aufgrund mangelnder Information. Der Praxisinhaber sollte daher in jedem Fall einen zertifizierten Berater für bAV beauftragen, der dann die Mitarbeiter informiert.
Die wichtigsten Änderungen in der bAV durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz sind Folgende:
Kernstück des neuen Gesetzes ist die Möglichkeit, eine betriebliche Altersversorgung per Tarifvertrag im Unternehmen einzuführen (Sozialpartnermodell). Weitere Änderungen betreffen die Verbesserung der Rahmenbedingungen der bAV auch in den bisherigen Durchführungswegen der bAV. Das sind insbesondere die Anhebung des steuerfreien Höchstbetrags in der kapitalgedeckten bAV, ein verpflichtender Arbeitgeberzuschuss bei Entgeltumwandlung durch Weitergabe der ersparten Sozialversicherungsbeiträge an die Beschäftigten und die Möglichkeit, durch Tarifvertrag die automatische Teilnahme an der bAV zu vereinbaren.
Soweit der Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge bei Gehaltsumwandlungen spart, ist er künftig dazu verpflichtet, den von ihm ersparten Arbeitgeberanteil an den Sozialversicherungsbeiträgen in pauschalierter Form (15 Prozent des Umwandlungsbeitrags) zugunsten seines Beschäftigten an die durchführende Versorgungseinrichtung weiterzuleiten. Diese Regelung gilt für alle ab 2019 abgeschlossenen Entgeltumwandlungsvereinbarungen. Für vorher abgeschlossene oder bereits bestehende Entgeltumwandlungsvereinbarungen ist der Zuschuss erst ab 2022 zu zahlen. Aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes können Mitarbeiter mit einem älteren Arbeitsvertrag das gleiche Recht auf Bezuschussung verlangen, das aufgrund der Informationspflicht mitgeteilt werden muss. Daher empfiehlt es sich, ab dem 1. Januar 2019 allen Mitarbeitern einen Arbeitgeberzuschuss von mindestens 15 Prozent zu gewähren.
Um Geringverdiener stärker als bisher zu fördern, werden im Betriebsrentenstärkungsgesetz neue Anreize für den Auf- und Ausbau einer betrieblichen Altersversorgung gesetzt. Als Geringverdiener gelten Beschäftigte bis 2.200 Euro. Zahlt der Arbeitgeber mindestens 240 Euro als zusätzlichen Arbeitgeberbeitrag zur bAV eines Geringverdieners ein, so kann er 30 Prozent von der Lohnsteuer des Arbeitnehmers einbehalten, die im Wege der Verrechnung mit der vom Arbeitgeber abzuführenden Lohnsteuer ausgezahlt wird. Für Beiträge von mindestens 240 bis 480 Euro im Kalenderjahr beträgt der Förderbetrag für den Arbeitgeber somit 72 bis maximal 144 Euro im Kalenderjahr. Der zusätzliche Arbeitgeberbetrag bleibt für Geringverdiener steuerfrei. Zusätzlich gilt für Geringverdiener seit 1 Januar 2018 ein Freibetrag von 200 Euro pro Monat, in dessen Höhe eine Leistung aus der bAV nicht mehr auf die Grundsicherung angerechnet wird. Die Höhe des Freibetrages wird regelmäßig angepasst.