Eine Frau, die in einem Produktionsbetrieb arbeitet, musste während ihres Urlaubs in Quarantäne, weil sie Kontakt zu ihrer mit Covid-19 infizierten Tochter hatte. Auch die Frau wurde positiv getestet. Die Quarantäne-Anordnung des Gesundheitsamts enthielt den Hinweis, dass die Frau als Kranke anzusehen sei. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom Arzt ließ sich die Frau aber nicht ausstellen. Sie klagte und verlangte von ihrer Arbeitgeberin die Nachgewährung von zehn Urlaubstagen. Dies aber erfolglos.
Die Richter waren der Ansicht, dass bereits bewilligter Urlaub nur dann erstattet werden muss, wenn ein ärztliches Attest vorliegt, das die Arbeitsunfähigkeit belegt. Eine Erkrankung mit Covid-19 führe etwa bei einem symptomlosen Verlauf nicht automatisch zu einer Arbeitsunfähigkeit, sodass der Urlaub nicht nochmals gewährt werden muss.
LAG Düsseldorf, 15.10.2021, Az.: 7 Sa 857/21