Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung zu Grunde: Nach dem Ende eines gewerblichen Mietverhältnisses über eine
Halle klagte der Vermieter unter anderem auf Zahlung von Schadensersatz wegen angeblicher Mängel und Schäden an der Mietsache. Die Mieterin hielt die Forderung für verjährt. Die Mieterin hatte die Schlüssel zum Objekt am 31. Dezember 2020 in den Hausbriefkasten des Vermieters geworfen. Dies wies dieser mit Schreiben vom 7. Januar 2021 zurück, da das Mietverhältnis noch bis zum 30. April 2021 laufe. Im August 2021 hatte der Vermieter schließlich die Schadensersatzforderung gerichtlich geltend gemacht. Das Landgericht Siegen wies die Klage zurück, da der Anspruch verjährt sei. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung des Vermieters, dies aber ohne Erfolg.
Der Schadensersatzanspruch sei verjährt. Die sechsmonatige Verjährungsfrist des § 548 Abs. 1 BGB sei spätestens am 8. Januar 2021 in Lauf gesetzt worden. Denn unstreitig habe die Mieterin die Schlüssel am 31. Dezember 2020 in den Hausbriefkasten des Vermieters geworfen und das Mietobjekt verlassen. Darin sei eine vollständige Besitzaufgabe zu sehen. Am 7. Januar 2021 habe der Vermieter die Schlüssel im Briefkasten vorgefunden. Folglich habe die Verjährungsfrist
am 8. Juni 2021 geendet.
Darauf, dass das Mietverhältnis noch nicht beendet und der Vermieter nicht rücknahmebereit war, kommt es nicht an. Denn der Vermieter habe ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme vom Schlüsseleinwurf die Möglichkeit gehabt, die Mietsache zu untersuchen.
OLG Hamm, 01.09.2023, Az. 30 U 195/22