Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ende Mai 2016 endete das Mietverhältnis über Gewerberäume durch eine ordentliche Kündigung der Mieterin. In der Folgezeit versuchte die Mieterin mehrmals mit der Vermieterin einen Übergabetermin zu vereinbaren. Da dies stets trotz Fristsetzung der Mieterin erfolglos blieb, übergab sie die Schlüssel dem von der Vermieterin beauftragten Wachdienst und erklärte die Besitzaufgabe. Die Räume hatte die Mieterin schon geräumt. Schließlich musste die Mieterin auf Rückzahlung der Mietkaution in Höhe von ca. 158.000 Euro klagen. Die Vermieterin meinte, eine wirksame Rückgabe der Mietsache liege nicht vor. Da somit die Mieterin ihr die Mietsache vorenthalte, stehe ihr ein Entschädigungsanspruch zu. Diesen Anspruch rechne sie gegen den Kautionsrückzahlungsanspruch auf.
Das OLG war anderer Ansicht. Der Mieterin stehe der Anspruch auf Mietkautionsrückzahlung zu. Zwar habe eine Übergabe der Mietsache nicht vorgelegen. Jedoch sei die Rückgabepflicht der Mieterin erloschen. Da sich die Vermieterin zu den Bemühungen der Vereinbarung eines Übergabetermins nicht geäußert hatte und das Objekt auch nicht in Besitz nahm, habe sie sich in Annahmeverzug befunden. Es sei auch unerheblich, ob der Wachdienst zur Entgegennahme der Schlüssel berechtigt war. Wichtig sei nur, dass sich die Mieterin der Schlüssel entledigt hat. Sie hätte die Schlüssel theoretisch auch im Objekt zurücklassen können. Die Argumentation der Vermieterin, ein Übergabetermin habe in der kurzen Zeit nicht gefunden werden können, hielt das OLG für nicht stichhaltig. Die Beendigung des Mietverhältnisses und damit die Notwendigkeit der Rückgabe der Mietsache haben die Vermieterin nach der rechtzeitigen Kündigung der Mieterin keineswegs überraschend getroffen.
Nach Auffassung der Richter liege auch kein Vorenthalten der Mietsache vor. Denn die Mieterin habe die Mietsache geräumt und die Vermieterin habe gewusst, wo sich die Schlüssel befanden, diese aber nicht abgeholt.
OLG Sachsen-Anhalt, 10.12.2018, Az:.1 U 25/18