Demnach hatte der Gesetzgeber Mitte vorigen Jahres im Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) festgelegt, dass gesetzlich Versicherte, die aufgrund ihres körperlichen oder geistigen Zustandes auf die Hilfe Dritter angewiesen sind, einen Anspruch auf Hilfsmittel mit einem Sicherheitsmechanismus zum Schutz vor Nadelstichverletzungen haben.
Ziel der TSVG-Regelung ist es, die helfende dritte Person vor der Übertragung einer Infektionskrankheit zu schützen. Dazu musste der Gemeinsame Bundesausschuss die Tätigkeiten bestimmen, für die eine erhöhte Infektionsgefährdung anzunehmen ist, sowie entsprechend die Hilfsmittel-Richtlinie neu fassen.
Bei den Tätigkeiten handelt es sich immer um Leistungen, die Versicherte grundsätzlich selbstständig durchführen können. Dazu gehören unter anderem subkutane Injektionen und Infusionen. Daher umfasst der Beschluss keine Verrichtungen, die ausschließlich von Ärzten oder Pflegern durchgeführt werden können.
Eine weitere Voraussetzung für die Verordnung spezieller Hilfsmittel wie Sicherheitskanülen und -spritzen ist, dass die Patienten aufgrund ihres körperlichen Zustandes beziehungsweise ihrer geistigen Entwicklung für die Anwendung die Unterstützung Dritter benötigen.
Bei folgenden Tätigkeiten wird eine Infektionsgefährdung Dritter durch eine Nadelstichverletzung angenommen:
- Blutentnahmen zur Gewinnung von Kapillarblut
- subkutane Injektionen
- subkutane Infusionen
- perkutane Punktion eines Portsystems zur Infusion
- Setzen eines subkutanen Sensors
Die Verordnungsvoraussetzungen liegen insbesondere bei Versicherten mit folgenden Einschränkungen vor:
- hochgradige Einschränkung der Sehfähigkeit
- erhebliche Einschränkung der Grob‐ und Feinmotorik der oberen Extremitäten
- starke Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit
- starke Einschränkung der geistigen Leistungsfähigkeit oder Realitätsverlust
- entwicklungsbedingt nicht vorhandener Fähigkeit, die Tätigkeit zu erlernen oder selbstständig durchzuführen
Bundesanzeiger BAnz AT 14.02.2020 B2