Der BGH hob damit einen anderslautenden Berufungsbeschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt auf und war der Ansicht, dass die Sofortüberweisung ein „unzumutbares Zahlungsmittel“ sei.
Geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) gegen die Deutsche-Bahn-Tochter DB Vertrieb. Diese hatte auf ihrem Reiseportal „start.de“ als Zahlungsmethode für einen innerdeutschen Flug zu einem Preis von rund 120 Euro neben einer Sofortüberweisung nur Kreditkartenzahlung gegen zusätzliches Entgelt von 12,90 Euro angeboten. Der BGH sieht darin einen Verstoß gegen § 312 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wonach der Verbraucher regelmäßig zumindest eine zumutbare Möglichkeit haben sollte, ohne Zusatzkosten zu bezahlen.
Beispiel für gängige und akzeptable Möglichkeiten sind die Barzahlung, eine Zahlung mit EC-Karte, eine Überweisung oder ein Lastschrifteinzug. Schon Kreditkarten kämen nur infrage, wenn ihr Einsatz in der Situation „weithin üblich ist und mehrere am Markt verbreitete Kredit- und Zahlungskarten unentgeltlich eingesetzt werden können“.
Bei „Sofortüberweisung“ müsse der Verbraucher dagegen einem Dritten sensible Kontozugangsdaten mitteilen und in den Abruf weiterer Kontoinformationen einwilligen, befanden die Richter. Dadurch erhalte der Dienstleister umfassenden Einblick in Finanzdaten, „die auch zur Erstellung von Persönlichkeitsprofilen genutzt werden könnten“. Zudem müsse der Kunde der Sofort AG personalisierte Sicherheitsmerkmale wie PIN und TAN mitteilen. Dies berge „erhebliche Risiken für die Datensicherheit“ und eröffne große Missbrauchsmöglichkeiten. Den Kunden müssten also weitere kostenlose Zahlungsmöglichkeiten angeboten werden.
Zwischenzeitlich hat der Bundestag einen Gesetzentwurf verabschiedet, wonach Händler von Anfang Januar 2018 an generell keine gesonderten Gebühren mehr für Kartenzahlungen, Überweisungen und Lastschriften bei Buchungen sowie Einkäufen übers Internet und im Laden verlangen dürfen.
BGH, 18.7.2017, Az. KZR 39/16