So kam es zur Entscheidung: Sowohl ihre Tochter als auch ihr Sohn waren am Numerus clausus für ein Medizinstudium in
Deutschland gescheitert. Ihre Eltern finanzierten ihnen daher jeweils ein Studium in Spanien beziehungsweise der Slowakei und in Polen. Nach einem mündlich geschlossenen Vertrag kamen sie auch für die Mietkosten während des Medizinstudiums eines engen Freundes des Sohnes auf; das Studium selbst war für ihn in Deutschland kostenfrei.
Die Studienkosten betrugen in den Jahren 2015 bis 2017 jeweils zwischen 45.000 und 67.400 Euro. Um ihre Gewinne von jeweils über 400.000 Euro steuerlich zu reduzieren, machte die Chirurgin diese Studienkosten als Betriebsausgaben geltend. Sie behauptete, auch künftig junge Leute bei ihrem Studium unterstützen zu wollen. Dies sei als Vorsorgemaßnahme gedacht, um ihre Praxis später zu einem guten Preis verkaufen zu können.
Das Finanzamt hatte hierzu verschiedene Fragen und lehnte den Steuerabzug dann letztendlich ab und bekam vor dem FG
Münster Recht. Das Gericht war der Ansicht, dass die Kostenübernahme für die Mietkosten des Freundes völlig unüblich und hier überwiegend privat veranlasst seien. Die Chirurgin habe eine Zusage abgegeben, noch ehe der Freund des Sohnes überhaupt einen Studienplatz gehabt habe. Vereinbarungen über eine spätere Gewinnsteigerung seien sehr vage geblieben und eine sich daraus ergebende Gewinnsteigerung nicht zu erwarten gewesen. Eine Vereinbarung zur Übernahme der Praxis habe es nicht gegeben.
Ausbildungskosten der eigenen Kinder könnten nur in Ausnahmefällen Betriebsausgaben sein. Dabei seien „mit Rücksicht auf den Gleichbehandlungsgrundsatz strenge Maßstäbe anzulegen“. Der Bundesfinanzhof (BFH) in München habe dies daher bislang nur für Weiterbildungskosten anerkannt. Denn Eltern seien ohnehin verpflichtet, die Kosten einer „angemessenen Vorbildung zu einem Beruf“ zu tragen, betonte das FG. Angesichts ihrer Praxisgewinne sei es für die Chirurgin auch kein Problem gewesen, die Studienkosten ihrer Kinder zu finanzieren. Zudem sei völlig offen gewesen, ob die Kinder ihr Medizinstudium erfolgreich abschließen würden. Eine Vereinbarung zur Praxisübernahme habe es nicht gegeben und auch sonst seien die vertraglichen Pflichten der Kinder sehr vage geblieben.
FG Münster, 25.5.2023, Az. 5 K 3577/20 E,AO