Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung zu Grunde: Im April 2023 schaltete ein international agierendes Handelsunternehmen im Bereich Sportartikel auf zahlreichen Internetplattformen Stellenanzeigen. Darin hieß es unter anderem: „Als Digital Native fühlst Du Dich in der Welt der Social Media, der datengetriebenen PR, des Bewegtbilds und allen gängigen Programmen für DTP, CMS, Gestaltung und redaktionelles Arbeiten zu Hause“. Ein 51-jähriger Diplomwirtschaftsjurist bewarb sich erfolglos auf die Stelle. Nach seiner Ablehnung warf er dem Unternehmen eine Altersdiskriminierung vor und klagte auf Zahlung einer Entschädigung – mit Erfolg. Das Gericht war der Ansicht, dass der Mann einen Anspruch auf Entschädigung wegen Altersdiskriminierung hat. Angemessen ist eine Entschädigung in Höhe von 1,5 des Bruttomonatsverdienstes der ausgeschriebenen Stelle.
Die Formulierung in der Stellenanzeige stelle ein Indiz für eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters dar. Der Begriff „Digital Native“ weise im gängigen Sprachgebrauch eine generationsbezogene Konnotation auf. Mit seiner Formulierung zeige das Unternehmen, dass es eben nicht nur eine Person mit sicheren Kenntnissen in diesen Kommunikationsfeldern suche, sondern jemanden, der diese Eigenschaften regelmäßig von Natur aus als „Eingeborener“ mitbringe. Habe das Unternehmen Bewerber aller Altersgruppen mit diesen Fähigkeiten ansprechen wollen, hätte es die Umschreibung „Als Digital Native“ weglassen können. Denn der Begriff führe nicht zu einer Verdeutlichung der erforderlichen Kenntnisse, sondern zu einer Einengung des Bewerberkreises auf solche Personen, die die Eigenschaft bereits in die Wiege gelegt erhielten, weil sie mit diesen Medien aufgewachsen sind.
AG Heilbronn, 18.1.2024, Az. 8 Ca 191/23