Im vorliegenden Fall beantragte die Klägerin nach ihrer Geschlechtsangleichung bei ihrer Krankenversicherung die Übernahme der Kosten für die Entfernung der weißen und grauen Barthaare mittels einer Elektroepilation durch eine Kosmetikerin. Diese war als Elektrologistin ausgebildet. Die Krankenversicherung lehnte die Kostenübernahme ab, da eine Elketrologistin im Gegensatz zu einem Arzt nicht berechtigt sei, ihre Leistungen über die gesetzlichen Krankenkassen abzurechnen.
Da die Klägerin für die entsprechende Behandlung jedoch keinen Arzt fand, erhob sie Klage und bekam in erster Instanz auch vom zuständigen Sozialgericht Recht. Auf die Berufung der Beklagten hat das LSG diese Entscheidung jedoch aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Nach Ansicht der Richter bestehe vorliegend kein Anspruch auf Kostenübernahme einer Elektroepilation durch einen nichtärztlichen Leistungserbringer, da diese Behandlung dem Arztvorbehalt unterliege. Dabei spiele es auch keine Rolle, dass die Klägerin keinen Arzt gefunden hat.
LSG Niedersachsen-Bremen, 17.3.2020, Az.: L 16 KR 462/19