Ein Facharzt für Dermatologie sowie Gründer und ärztlicher Leiter einer deutschlandweit vertretenen Klinikgruppe wies auf der Webseite der Klinikgruppe nicht nur auf das ärztliche Dienstleistungsangebot hin, sondern auch auf einen Online- Shop für Kosmetikprodukte. Darüber hinaus wurde unter der Überschrift „Interessantes für Sie“ auf die Verwendung eines Gerätes namens „E.“ hingewiesen, das als „Beauty- Revolution“ bezeichnet wurde.
Die Wettbewerbszentrale sah darin einen Verstoß gegen § 3 der Berufsordnung (BO) der Ärztekammer Nordrhein und klagte. Demnach ist es Ärztinnen und Ärzten verboten, ihren Namen in Verbindung mit einer ärztlichen Berufsbezeichnung in unlauterer Weise herzugeben. Die Vorschrift wird ergänzt durch § 27 der BO. Danach ist eine berufswidrige Werbung untersagt. Damit soll letztlich verhindert werden, dass ärztliche Autorität (aus-)genutzt wird, um den Absatz von Waren oder Dienstleistungen zu fördern.
Das bestätigte auch das Frankfurter LG. Sowohl die Werbung für die eigene Pflegeserie als auch für das Fremdprodukt mit Blick auf diese berufsrechtlichen Regelungen ist unzulässig. Ärzten sei – so stellt das Gericht klar – nicht grundsätzlich untersagt, Werbung für ihre ärztliche oder gewerbliche Tätigkeit zu machen. Allerdings müssten die einzelnen Bereiche klar voneinander
getrennt werden. Die Erwähnung des Gerätenamens sei ebenfalls als berufswidrig einzustufen. Fremdwerbung vermittle den Anschein, der Arzt werbe für die andere Firma, weil er davon finanzielle Vorteile habe.
Bereits vor mehr als zehn Jahren hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass Fremdwerbung den Eindruck erwecken könne, die Gesundheitsinteressen der Patientinnen und Patienten seien für Ärztinnen und Ärzte nur von zweitrangiger Bedeutung, wodurch langfristig das Vertrauen in den Arztberuf untergraben würde (BVerfG, Beschluss vom 01.06.2011, Az. BvR 233/10).
LG Frankfurt, 29.10.2021, Az. 3 – 10 O 27/21