Ein Finanzbuchhalter bezog ein monatliches Bruttogehalt von 1.800 Euro bei einer 40-Stunden-Woche. In seinem Arbeitsvertrag war geregelt, dass mit dem Gehalt monatlich zehn Stunden Mehrarbeit bereits abgegolten sind. Das hielt der Mann für unwirksam. Er verlangte vom Arbeitgeber eine zusätzliche Vergütung für die Überstunden in Höhe von 940 Euro. Da der Arbeitgeber dies ablehnte, klagte er vor Gericht, aber erfolglos.
Die Richter waren der Ansicht, dass die im Arbeitsvertrag vereinbarte Pauschalvergütung zulässig ist. Eine Pauschalabgeltung für zehn Stunden Mehrarbeit im Monat ist weit verbreitet und daher nicht ungewöhnlich. Zudem war die Klausel transparent formuliert. Aus dem Arbeitsvertrag ergibt sich für den Arbeitnehmer klar und verständlich, wie viele Stunden Mehrarbeit auf ihn zukommen können.
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, 14.9.2021, Az.: 2 Sa 26/21