Die Ärztekammer Berlin hatte dem Arzt unter anderem vorgeworfen, in mehreren Fällen seit 2016 vom Sozialgericht Berlin im Rahmen sozialgerichtlicher Verfahren angeforderte Befundberichte über seine Patienten nicht übersandt zu haben. Sie sah hierin ein pflichtwidriges Verhalten und wollte erreichen, dass das Gericht eine Geldbuße verhängt. Das lehnte das Gericht aber ab.
Zwar sehe die Berufsordnung der Ärztekammer Berlin vor, dass Ärzte Gutachten und Zeugnisse, zu deren Ausstellung sie verpflichtet seien, innerhalb einer angemessenen Frist abgeben müssen. Diese Pflicht habe der Beschuldigte aber nicht verletzt. Die Regelung setze nämlich eine Rechtspflicht oder eine vertragliche Übernahme voraus, Gutachten oder Zeugnisse auszustellen. Eine solche Pflicht besteht aber nicht hinsichtlich der angeforderten Befundberichte.
Der Arzt ist, soweit er Auskunft über eigene Patienten geben solle, im gerichtlichen Verfahren nur ein Zeuge. Für den Fall, dass ein Zeuge eine schriftlich gestellte Beweisfrage nicht beantworte, könne das Sozialgericht lediglich die Ladung seiner Person zum Termin anordnen. Allein diese Pflicht sei zwangsweise durchsetzbar.
Berufsgericht für Heilberufe Berlin, 4.6.2021, Az.: 90 K 2.19 T