Darlehensverträge Unternehmerkredite: Pauschale Gebühren nicht rechtmäßig

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Banken bei Unternehmenskrediten Bearbeitungsentgelte aufgrund von Formularklauseln nicht pauschal verlangen dürfen. Entsprechende Klauseln, mit denen die Banken laufzeitunabhängige Bearbeitungsentgelte gefordert und einbehalten haben, sind unwirksam.

In den Verfahren waren die Darlehensnehmer Unternehmer im Sinne des § 14 BGB. Die mit den jeweiligen Banken geschlossenen Darlehensverträge enthalten Formularklauseln, nach denen die Darlehensnehmer ein laufzeitunabhängiges „Bearbeitungsentgelt“ beziehungsweise eine „Bearbeitungsgebühr“ zu entrichten hatten. Gegenstand der Klagen war die Rückzahlung dieses Entgelts, weil die angegriffenen Klauseln nach Ansicht der Kläger unwirksam sind.

Der BGH hat entschieden, dass es sich bei den angegriffenen Klauseln um sogenannte Preisnebenabreden handelt, die der Inhaltskontrolle unterliegen. Die Klauseln halten dieser Inhaltskontrolle jedoch nicht stand. Die Vereinbarung laufzeitunabhängiger Bearbeitungsentgelte ist nach Auffassung der Richter mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren, weshalb im Zweifel eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners anzunehmen ist. Auch bei den vorliegenden Unternehmerdarlehensverträgen gibt es keine Gründe, die diese gesetzliche Vermutung widerlegen würden. Insbesondere könne die Angemessenheit eines laufzeitunabhängigen Bearbeitungsentgelts nicht mit eventuell hieraus resultierenden steuerlichen Vorteilen auf der Seite eines unternehmerischen Kreditnehmers begründet werden.

 

BGH, 4.7.2017, Az. XI ZR 562/15 und Az. XI ZR 233/16